Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 12
Eine Eheschließung in Dänemark beurteilt sich grundsätzlich – ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz (Domizil) der Heiratswilligen – nach materiellem dänischem Recht. Personen, die im Ausland wohnen und/oder ausländische Staatsangehörige sind, können in Dänemark heiraten, wenn sie den Nachweis führen, dass die materiellen Voraussetzungen einer Eheschließung nach dänischem Recht erfüllt sind. Die Heiratswilligen müssen dabei ihr Eheversprechen abgeben und gleichzeitig dokumentieren, dass sie sich legal in Dänemark aufhalten werden (Vorlage des Passes oder, falls nötig, eines Visums, einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. eines anderen entsprechenden Nachweises). Des Weiteren muss eine Geburtsurkunde sowie ein Personenstandstestat vorgelegt werden. War ein ausländischer Staatsangehöriger bereits zuvor verheiratet gewesen, muss außerdem das Scheidungsdokument bzw. die Sterbeurkunde des ehemaligen Ehepartners eingereicht werden. Ein Scheidungsdokument aus einem Nicht-Nordischen Land muss zur Prüfung vorgelegt werden.
Rz. 13
Die dänische Prüfungsbehörde darf keine Genehmigung zur Eheschließung erteilen, falls ihr bekannt ist, dass eine Eheschließung in dem Staat, in dem der/die Betroffene(n) Staatsangehörige(r) ist/sind bzw. ihren Wohnsitz hat/haben, verboten wäre. Die Bedingungen des betreffenden ausländischen Staates für eine Eheschließung müssen aber nicht erfüllt sein. Personen über 18 Jahre müssen eine Zustimmung der Eltern, die ein ausländisches Recht ggf. verlangt, bei einer Eheschließung in Dänemark nicht einholen. Bei Staatsangehörigen anderer nordischer Länder (Schweden, Finnland, Norwegen und Island) erfolgt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung nach dänischem Recht, wenn einer der Heiratswilligen in Dänemark wohnhaft ist. Ansonsten bzw. auf Antrag eines der Heiratswilligen findet das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger er oder sie ist.
Rz. 14
Das Prüfungsverfahren bei heiratswilligen ausländischen Paaren erfolgt in der Regel schnell und unkompliziert. Es ist nicht unüblich, dass ausländische Paare ihre Eheschließung im Rahmen eines kürzeren Urlaubsaufenthalts in Dänemark vornehmen.
Rz. 15
Seit dem 1.2.2017 ist die Frage der Anerkennung von im Ausland vorgenommenen Eheschließungen im Kapitel 2a ÆL geregelt. Ausländische Eheschließungen werden in Dänemark grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in dem betreffenden Staat gültig ist (§ 22b Abs. 1 ÆL). Gemäß § 22b Abs. 2 ÆL wird die Anerkennung allerdings dann verweigert, wenn
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die Parteien bei der Trauung nicht gleichzeitig anwesend waren, |
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aus bestimmten Gründen anzunehmen ist, dass es sich um eine Scheinehe handelt, die mit dem Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Dänemark, in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz geschlossen worden ist, |
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eine der Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder |
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die Anerkennung der Ehe gegen Grundprinzipien der dänischen Rechtsordnung verstoßen würde. |
Unabhängig von § 22b Abs. 2 ÆL wird eine Ehe jedoch beim Vorliegen zwingender Gründe anerkannt, sofern die Parteien im Falle einer Nichtanerkennung in eine "unbillige Situation" geraten würden (§ 22b Abs. 3 ÆL). Weiterhin gilt das Alterskriterium nicht für EU- bzw. EWR-Bürger und deren Ehegatten.