Rz. 54
Nach h.M. enden gesetzliche und vertragliche Verschwiegenheitspflichten nicht mit dem Tod des Erblassers. Auch wenn die Verschwiegenheitspflichten nach dem Tod des Erblassers weiter bestehen, gelten sie nicht gegenüber den Erben, wenn sie sich auf vermögensrechtliche Positionen des Erblassers beziehen. Da die Erben das Vermögensrecht des Erblassers übernommen haben, stehen ihnen auch die Auskunfts- und Einsichtsrechte, welche der Erblasser hatte, zu. Schwieriger gestaltet sich die Frage, ob diejenigen Verschwiegenheitspflichten, die das Persönlichkeitsrecht des Erblassers betreffen, den Erben gegenüber weiter Bestand haben. Zu unterscheiden ist in diesem Fall, ob die Verschwiegenheitspflicht ausschließlich persönliche Belange des Erblassers betrifft oder ob sie auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann. So kann nach Ansicht des BGH den Erben dann ein Einsichtsrecht in Krankenunterlagen zuzugestehen sein, wenn dies entsprechende wirtschaftliche Belange rechtfertigen, was der Fall sein kann, wenn es um Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt geht.
Rz. 55
Von der Schweigepflicht ist ein Arzt nur dann entbunden, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Dies ist unabhängig von etwaigen ärztlichen Standesregeln zu prüfen. Lässt sich ein solcher Wille nicht ermitteln, so kann ein Arzt bei entsprechender Darlegung, warum er sich gehindert sieht, Informationen offenzulegen, und warum er einem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Erblassers Vorrang einräumt, den Anspruch verweigern.Stein weist zu Recht darauf hin, dass bei einem solchen Auseinanderfallen von Auskunftsanspruch und dem Recht, von der Verschwiegenheit zu entbinden, eine rechtspolitisch nicht wünschenswerte Situation auftreten kann, wenn nahe Angehörige eine Entbindung von der Schweigepflicht erklären müssten, damit der oder die Erben vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen können. Es ist daher vielmehr der Ansicht Steins zu folgen, dass ausschließlich auf den Auskunftsanspruch abzustellen ist und eine Vererblichkeit vorliegt, wenn vermögensrechtliche Positionen betroffen sind und ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers zur Entbindung von der Schweigepflicht angenommen werden kann. Geht es um die Klärung der Testierfreiheit des Verstorbenen, ist im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Erblassers von einer Befreiung von der Schweigepflicht auszugehen.
Rz. 56
Neben der Verschwiegenheitspflicht eines Arztes können auch bspw. die von Rechtsanwälten und Notaren sowie Banken betroffen sein. Im Grundsatz gilt hier auch, dass hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs die Möglichkeit zur Entbindung von der Schweigepflicht auf den Erben übergeht, während hinsichtlich der persönlichen Intimsphäre des Mandanten auf den mutmaßlichen Willen abzustellen ist.
Rz. 57
Schwierigkeiten in der Praxis stellen sich bspw. bei der Frage, inwieweit ein Arzt über die Testierfähigkeit seines Patienten aussagen darf. Die h.M. geht in einem solchen Fall davon aus, dass es im Interesse des Erblassers war, Klarheit über die Erbfolge zu schaffen, und dass es seinem mutmaßlichen Willen entspricht, dass der die Testierfähigkeit anzweifelnde gesetzliche Erbe Auskunft verlangen kann. Soll der Anspruch hingegen lediglich der Strafverfolgung einer gegen den Erblasser gerichteten Tat dienen, so geht der BGH davon aus, dass ein solcher den nahen Angehörigen und nicht den Erben zusteht. Besteht Streit über die Auslegung eines Testaments, so stellt sich die Frage, inwieweit der Notar berechtigt ist, über die Schilderung der Umstände, die zur Testamentserrichtung geführt haben, Auskunft zu erteilen.