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Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits volljährig, gelten gem. Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG die neuen Regelungen über die Volljährigen-Adoption. War der Adoptierte am 1.1.1977 noch minderjährig, so galt bis 31.12.1976 für alle Erbfälle das alte Recht, nach dem 31.12.1976 dann das neue Recht der Minderjährigen-Adoption (Art. 12 § 2 Abs. 1 und 2 AdoptG).

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