Rz. 4
Die Ausschlagungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (Abs. 1 Hs. 2; § 343 FamFG) und muss daher in der notwendigen Form dem Nachlassgericht zugehen. Für den Zugang der Ausschlagungserklärung gelten die allg. Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen, insbesondere gilt § 130 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 BGB (§ 130 Abs. 3 BGB). Die Ausschlagungserklärung wird nicht wirksam, wenn dem Nachlassgericht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Widerruf bedarf nicht der Form der Ausschlagung selbst und keiner familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Das Nachlassgericht ist i.d.R. das AG, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Gericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§ 343, 344 Abs. 7 FamFG). Sind nach Art. 4 ff. EuErbVO die Gerichte eines anderen EU-Mitgliedstaates zuständig, so ist bei Geltung deutschen Erbrechts die Ausschlagung in der dortigen Gerichtssprache unter Einhaltung der Form des deutschen Rechts abzugeben. Die Ausschlagungserklärung wird mit dem Zugang beim zuständigen ausländischen Gericht wirksam und fristwahrend. Tritt die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates des Erklärenden nach Art. 13 EuErbVO hinzu, genügt für die Form der Erklärung die Wahrung der Ortsform oder die Form des anwendbaren Rechts in der Sprache des zuständigen Gerichts. Die Ausschlagungserklärung ist dann mit dem Zugang beim zuständigen Gericht wirksam und fristwahrend.
Rz. 5
Nach der h.M. ist die Ausschlagungserklärung auch dann zugegangen, wenn sie bei einem örtlich unzuständigen AG eingereicht wird und dort bearbeitet oder weitergereicht, zumindest aber nicht zurückgereicht wird (§ 2 Abs. 3 FamFG). In der Praxis sollte gleichwohl darauf geachtet werden, die Ausschlagungserklärung bei dem zuständigen AG anzubringen, um anderen Beteiligten die Kenntnisnahme von der Ausschlagung zu erleichtern.
Rz. 6
Wichtig ist schließlich, dass der Zugang der Ausschlagungserklärung innerhalb der nach § 1944 BGB anwendbaren Ausschlagungsfrist erfolgen muss. Grds. kommt es für die Fristwahrung auf den Zugang bei dem zuständigen Nachlassgericht an, jedoch gilt die Ausschlagungsfrist nach h.M. auch dann als gewahrt, wenn nach den vorbezeichneten Kriterien ein Zugang der Ausschlagung auch bei einem unzuständigen oder ersuchten Gericht bejaht werden kann. Eine Ausschlagungserklärung, die jedoch in einer fremden Sprache ohne Übersetzung in die deutsche Sprache bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht eingereicht wird, wahrt nicht die Ausschlagungsfrist. Kommt die Ausschlagungserklärung auf dem Weg vom eigentlich unzuständigen AG zum zuständigen Nachlassgericht abhanden, so hindert dies also nicht die Wirksamkeit der Ausschlagung. Einer Hemmung der Ausschlagungsfrist für diesen Fall wegen höherer Gewalt nach § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB bedarf es daher in aller Regel nicht.