Rz. 5
Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung. Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des Erben. Zuständig zur Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht das Nachlassgericht, sondern das Insolvenzgericht (§ 315 InsO), das ist das AG (§ 2 InsO) in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allg. Gerichtsstand hatte (§ 315 S. 1 InsO). Lag jedoch der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 316 S. 2 InsO). Die Zuständigkeit ist ausschließlich.
Rz. 6
Antragsberechtigt ist nach § 317 InsO jeder Erbe, nach AG Dresden jedoch nicht der Erbeserbe. Damit sind der vorläufige Erbe, der beschränkt oder wieder unbeschränkt haftende Erbe, der Vorerbe, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, danach der Nacherbe, aber auch der Ersatzerbe, antragsberechtigt. Der die Erbschaft ausschlagende Erbe ist nicht mehr antragsberechtigt. Seine Antragsberechtigung entfällt ex tunc und damit ist sein Insolvenzantrag unzulässig. Ein Erbe, der die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat, ist auch nicht mehr antragsberechtigt, auch wenn die Wirksamkeit der Anfechtung noch nicht feststeht. Eine Ausschlagung nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens berührt allerdings das Verfahren nicht mehr. Der Nachweis der Erbenstellung obliegt als Zulässigkeitsvoraussetzung dem Antragsteller. Eine Amtsermittlungspflicht des Nachlassinsolvenzgerichts besteht insoweit nicht. Zum Nachweis der Erbenstellung ist grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Für ausreichend wird auch entsprechend § 35 Abs. 1 GBO ein öffentliches Testament nebst Niederschrift über die Eröffnung bzw. eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung gehalten. Im Falle der Erbenmehrheit können die Miterben den Antrag gemeinsam stellen. Jeder einzelne Miterbe ist jedoch auch antragsberechtigt, hat aber im Falle der Einzelantragstellung den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 317 Abs. 2 InsO). Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, tritt der Käufer an seine Stelle (§ 330 Abs. 1 InsO). Antragsberechtigt sind weiterhin der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger, ein verwaltender Testamentsvollstrecker – sofern ihm die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht, § 2209 BGB – und jeder Nachlassgläubiger (§ 317 InsO; mit der Einschränkung, dass der Antrag des Nachlassgläubigers zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft unzulässig ist, § 319 InsO). Zu den Nachlassgläubigern zählen auch Miterbengläubiger, der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnisnehmer sowie der Vollzugsberechtigte aus Auflagen. Der Gläubiger hat seine Forderung gegen den Nachlass und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. und muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens haben. Bei der Gütergemeinschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ehegatte des Erben (§ 318 InsO) antragsberechtigt. Dies dürfte auch für die Lebenspartnerschaft gelten, so dass auch der Lebenspartner des Erben antragsberechtigt ist. Das Nachlassgericht ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Es hat gem. § 1960 Abs. 2 BGB lediglich die Aufgabe der Nachlasssicherung im engeren Sinne. Sobald darüber hinaus die Rechtsverteidigung zugunsten des Nachlasses erforderlich wird, muss das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen (der den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen kann). Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeitsprüfung im technischen Sinne ist nicht erforderlich. Sein Antragsrecht nach § 317 InsO hat der Nachlasspfleger ausschließlich im Interesse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der Nachlassgläubiger wahrzunehmen. Für den Nachweis der Erbenstellung genügt die Vorlage eines Erbscheins; nicht jedoch die Vorlage allein des Testaments.
Rz. 7
Eröffnungsgründe (§ 16 InsO) sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung (§ 320 S. 1 InsO) des Nachlasses. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wird unter Anwendung des § 17 Abs. 2 InsO geprüft. Dabei ist nur auf die im Nachlass vorhandenen Mittel abzustellen. Der Begriff der Überschuldung ist aus § 19 Abs. 2 InsO zu entnehmen. Danach ist der Nachlass überschuldet, wenn bei der Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen. Zum Ansatz kommen dabei grundsätzlich Liquidationswerte. Gehört ...