Rz. 10

Nach den §§ 669, 670, 1835, 1915 Abs. 1 BGB hat der Nachlassverwalter außerdem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist von dem Vergütungsanspruch streng zu unterscheiden. Der Nachlassverwalter kann für die zwecks Führung der Verwaltung zu machenden Aufwendungen, einen Vorschuss und Ersatz verlangen, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten darf.[26] Zu den Aufwendungen gehören u.a. Reisekosten, Porti, Kommunikationskosten sowie Kosten zur Beschaffung von Urkunden (z.B. eines Erbscheins). Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Verwalters, die zu seinem Beruf oder Gewerbe gehören, § 1835 Abs. 3 BGB.[27] Ein Rechtsanwalt, der in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter einen den Nachlass betreffenden Rechtsstreit geführt hat, kann dafür Gebühren nach den Vorschriften des RVG verlangen. Aufwendungen sind außerdem die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden (§ 1835 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 11

Da für den Aufwendungsersatzanspruch ausschließlich der Nachlass und nicht die Staatskasse – auch nicht bei mittellosem Nachlass und nicht subsidiär[28] – haftet, entscheidet nach Grund und Höhe ausschließlich das Prozessgericht.[29] Die Regelung des § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB, nach welcher der Vormund eines mittellosen Mündels Vorschuss und Ersatz seiner Aufwendungen von der Staatskasse verlangen kann, ist auf den Nachlassverwalter nicht entsprechend anwendbar.[30] Deswegen kann der Nachlassverwalter auch keine pauschale Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB) geltend machen und kann sein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht nach § 1835 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2 BGB erlöschen.[31]

 

Rz. 12

Im Nachlassinsolvenzverfahren ist der Anspruch des Nachlassverwalters auf Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen Masseverbindlichkeit nach § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 InsO.

[26] Staudinger/Dobler, § 1987 Rn 12.
[27] BeckOK BGB/Lohmann, § 1987 Rn 5.
[28] BGH MDR 2018, 679 = ErbR 2018, 338 = FamRZ 2018, 958 = JurBüro 2018, 319 = ZEV 2018, 394 = Rpfleger 2018, 461 = NJW 2018, 2960.
[29] Staudinger/Dobler, 1987 Rn 7 und 8.
[30] Staudinger/Dobler, § 1987 Rn 14; a.A. Palandt/Weidlich, § 1987 Rn 4.
[31] Staudinger/Dobler, § 1987 Rn 14.

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