Rz. 16
Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes mit Wirkung zum 1.1.2010 wurde § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu gefasst. Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt nur noch für den Herausgabeanspruch aus §§ 2018, 2019 BGB sowie für Ansprüche, die der Geltendmachung dieses Herausgabeanspruchs dienen, somit die Ansprüche gem. §§ 260, 2027, 2028 BGB. Der Erbschaftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben unterliegt ebenfalls der 30-jährigen Verjährung.
Rz. 17
Umstritten ist, ob die übrigen Folgeansprüche aus §§ 2020 ff. BGB, wie z.B. der Anspruch auf Wertersatz nach §§ 2021, 818 Abs. 2 BGB, die Ansprüche auf Schadensersatz nach §§ 2023 ff. BGB und auch die Ansprüche auf Herausgabe der Früchte, soweit sie nur auf § 2020 BGB und nicht auf §§ 2018, 2019 BGB gestützt werden können, der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unter Anwendung des § 199 Abs. 3a BGB oder der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen. Letzterer Auffassung ist zuzustimmen. Lediglich der Schadensersatzanspruch aus § 2025 BGB, der gerade kein Anspruch auf Herausgabe ist, unterliegt nach h.M. der Verjährung in 3 Jahren. Für bereits vor dem 1.1.2010 entstandene Ansprüche gelten die Vorschriften Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB und Art. 229 § 21 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 EGBGB.
Rz. 18
Da auch der Miterbe Erbschaftsbesitzer sein kann, stellt sich die Frage, wie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 2 i.v.m. § 758 BGB die Verjährung zu beurteilen ist. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung gem. §§ 2042 Abs. 2, 758 ist unverjährbar. Unverjährbar sind damit auch die Ansprüche auf Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, die Teilung der gemeinschaftlichen Gegenstände in Natur sowie die Verteilung des Überschusses gem. § 2047 BGB unter Berücksichtigung von Vorempfängen nach §§ 2050 ff. BGB. Werden nun gegen den Miterben als Erbschaftsbesitzer im Rahmen der Erbauseinandersetzung Ansprüche geltend gemacht, gilt die 30-jährige Verjährungsfrist und nicht mehr die Unverjährbarkeit der Ansprüche nach § 758 BGB.
1. Beginn der Verjährung
Rz. 19
Die Verjährung beginnt für den ganzen Erbschaftsanspruch, d.h. für alle erlangten Erbschaftsgegenstände, einheitlich in dem Moment zu laufen, in dem der Erbschaftsbesitzer zum ersten Mal etwas aus dem Nachlass erlangt hat, § 2018 BGB. Auch wenn der Erbschaftsbesitzer einzelne Gegenstände erst später erlangt, werden auch diese von der bereits begonnenen Verjährungsfrist erfasst. Somit kann der Erbe mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Entstehen des Erbschaftsanspruchs (und somit seit dem Zeitpunkt, in dem der Erbschaftsbesitzer zum ersten Mal einen Erbschaftsgegenstand aus dem Nachlass erlangt hat), vom Erbschaftsbesitzer auch nicht mehr die Herausgabe solcher Erbschaftsgegenstände verlangen, die der Erbschaftsbesitzer erst sehr viel später nach dem ersten Erbschaftsgegenstand erlangt hat.
2. Verjährung bei Anfechtung
Rz. 20
Verliert der ursprüngliche Erbe aufgrund der erfolgten Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§ 2078 BGB) oder durch erfolgte Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) seine Berechtigung rückwirkend und wird dadurch unberechtigter Erbschaftsbesitzer, beginnt die Verjährung nach § 200 S. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Aufgrund der Rückwirkung der Anfechtung oder Erbunwürdigkeitserklärung beginnt die Verjährung also schon mit dem Zeitpunkt, in dem etwas aus der Erbschaft erlangt wurde, also mit dem ersten Erwerb eines Nachlassgegenstandes aus der Erbschaft durch den Erbschaftsbesitzer, nicht erst mit der Ausübung des Anfechtungsrechts. Auf die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund kommt es nicht an.
3. Hemmung der Verjährung
Rz. 21
Erhebt der Erbe Klage, so tritt eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur bzgl. der im Klageantrag präzisierten Erbschaftsgegenstände ein, es sei denn, der Erbe geht im Wege der Stufenklage vor und hat sich eine genaue Bezeichnung der Erbschaftsgegenstände in de...