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Liegt ein gem. Abs. 2 unwirksamer Vertrag vor, so ist zu prüfen, ob der gewünschte Erfolg im Wege einer Umdeutung gem. § 140 BGB erreicht werden kann. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Nachlass lediglich noch aus einem Gegenstand besteht. In diesem Fall kann in der Verfügung über den Anteil am Nachlassgegenstand eine Verfügung über den Erbteil selbst gesehen werden. Hierzu muss der Erwerber jedoch wissen, dass es sich bei dem übertragenen Gegenstand um den ganzen oder nahezu ganzen Erbteil handelt, oder er muss die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt.[37] Der BGH wendet hier die zu § 419 BGB a.F. (Vermögensübernahme) entwickelten Grundsätze an. Auch in Grundbuchsachen ist § 140 BGB anwendbar.[38] Daher kann bei Verkauf eines Anteils an einem Grundstück an die Miterben der gem. Abs. 2 unwirksame Vertrag in einen – wirksamen – Auseinandersetzungsvertrag umgedeutet werden. Hierzu müssen alle Miterben an der Übertragung mitgewirkt haben.[39] Der Verpflichtungsvertrag ist aufgrund des Abstraktionsprinzips regelmäßig nicht gem. Abs. 2 unwirksam.

[37] BGH FamRZ 1965, 267, 268.
[38] Hans. OLG Bremen OLGZ 1987, 10, 11.
[39] Hans. OLG Bremen OLGZ 1987, 10, 12.

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