Rz. 32
§ 752 BGB Teilung in Natur
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
Rz. 33
Vor einer Verteilung des Nachlasses gem. §§ 752, 753 BGB sind etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB zu berücksichtigen. Über Teilungsanordnungen des Erblassers können sich die Erben einstimmig hinwegsetzen. Grundsätzlich kann dies nur durch einen Testamentsvollstrecker verhindert werden (zu Einzelheiten siehe die Kommentierung bei § 2048).
Rz. 34
ABC der Nachlassgegenstände
Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen den Erben ausgeglichen, oder die verbleibenden Aktien werden verkauft und der Erlös wird verteilt, § 753 BGB. Wegen der Gebühren für den Verkauf wird diese Alternative regelmäßig jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, weil der Verkaufserlös häufig hierzu nicht im angemessenen Verhältnis steht.
Barvermögen: Bargeld wird unter Erben entsprechend ihren Erbquoten aufgeteilt. Hier ergeben sich keine Besonderheiten bei der Verteilung.
Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind grundsätzlich unteilbar, aber auch nicht veräußerlich (also auch kein Fall des § 753 BGB). Die Verteilung kann – wenn überhaupt – nur durch Zustimmung des Vertragspartners zur "Teilung" erfolgen. Bei Mietverträgen über Wohnraum sollte die Erbengemeinschaft innerhalb der Frist des § 564 S. 2 BGB den Mietvertrag kündigen. Wurde dies versäumt oder will die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich das Vertragsverhältnis weiterführen, so wird durch eine einvernehmliche Regelung der Erben mit dem Vertragspartner ebenfalls eine Teilung vollzogen. Ist eine gemeinschaftliche Nutzung nicht beabsichtigt, so hat die Erbengemeinschaft das Vertragsverhältnis zu kündigen (siehe § 2038 Rdn 69 ff. und § 2040 Rdn 2 f.). Da eine Auseinandersetzung sonst nicht erfolgen kann, sind die Erben verpflichtet, hieran mitzuwirken (zur Mitwirkungspflicht siehe Rdn 23).
Bruchteile einer Gemeinschaft sind teilbar, so dass durch die Teilung die bisher gesamthänderisch verbundenen Miterben in der Gemeinschaft aufgehen. Zum Anteil an einer (anderen) Erbengemeinschaft als Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft siehe unter "Erbteile".
Digitaler Nachlass ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Zugang zu sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten u.Ä. handelt oder zu Anbietern, die werthaltige Daten verwalten (z.B. über iTunes Store, Amazon Prime oder Audible erworbene Musik, Bücher oder Filme sowie Kryptowährung wie z.B. Bitcoins).
Bei Zugang zu sozialen Netzwerken (aber vergleichbar auch "erst recht" bei E-Mail-Konten) ist nach der Entscheidung des BGH vom 12.7.2018 ("Facebook") höchstrichterlich geklärt, dass der Anspruch auf Zugang nach § 1922 BGB vererblich ist. Gleichzeitig zieht der BGH völlig zu Recht die naheliegende Parallele zu § 2047 Abs. 2 BGB (und § 2373 S. 2 BGB), so dass hier auf die nachfolgenden Ausführungen zu Schriftstücken Bezug genommen werden kann.
Hinsichtlich werthaltiger Daten des Erblassers muss unterschieden werden, welche vertraglichen Rechte der Erblasser erworben hatte (Miete? Möglicherweise personengebunden? Keine Möglichkeit der Veräußerung? Keine Übertragbarkeit bei Tod?) und ob etwaige von § 1922 BGB abweichende Regelungen nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB unwirksam sind: So erwirbt bspw. der "Käufer" eines eBooks (lediglich) ein Nutzungsrecht. Anders als bei einem Buch gilt insoweit nicht der sog. Erschöpfungsgrundsatz, § 17 Abs. 2 UrhG, weil kein Werkstück verbreitet wird; stattdessen wird eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Die Unwirksamkeit abweichender Regelungen zur Vererblichkeit vermögenswerter digitaler Güter ist nicht erst nach der Entscheidung des BGH ("Facebook") anzunehmen. Bis auch hier jedoch eine höchstrichterliche Klärung erfolgt ist, sollte bereits im Rahmen der Gestaltung durch Hinterlegung der Zugangsdaten vorgebeugt werden. Erbteile an anderer Erbengemeinschaft sind nicht in Natur teilbar, sondern lediglich in Bruchteile zerlegbar. Bei der Auseinandersetzung kann somit der gesamthänderisch gehaltene Erbteil an einer anderen Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt werden, § 741 BGB. Die Auseinandersetzung ist damit insoweit ebenfalls vollzogen. Der Erbteil des vormals gesamthänderisch gehaltenen Erbteils "spaltet" sich jedoch nicht entsprechend den Erbquoten auf. Die Teilung findet nur ideell statt und die Anzahl ...