Rz. 53

Nach der Auseinandersetzung haften die Erben unbeschränkt auch mit ihrem Eigenvermögen als Gesamtschuldner, §§ 2058, 2059 BGB (zur Frage, wann eine Teilung des Nachlasses i.S.v. § 2059 BGB – schon – vorliegt, siehe § 2059 Rdn 4 ff.).

 

Rz. 54

Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertrag wieder begründet werden. Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag ist möglich, führt jedoch nicht zum "Wiederaufleben" der Erbengemeinschaft, da jene nur durch Erbfall entstehen kann.[85] Allein die Anfechtung des Vollzuges der Auseinandersetzung führt gem. § 142 BGB dazu, dass die Erbengemeinschaft nicht beendet ist.[86]

[85] Staudinger/Löhnig, § 2042 Rn 66.
[86] Staudinger/Löhnig, § 2042 Rn 66.

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