Rz. 3

Voraussetzung der Gültigkeit eines Testaments ist dessen persönliche Errichtung (formelle Höchstpersönlichkeit). Das Testament muss vom Erblasser persönlich ge- und unterschrieben werden, sofern es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Für ein öffentliches Testament gilt § 2232 BGB. Beim Testierrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Eine Stellvertretung ist somit ausgeschlossen.[4] Mit der Gestattung der Stellvertretung würde der Erblasser nämlich seine Testierfreiheit zumindest teilweise aufgeben. Es ist sowohl die Vertretung durch einen Bevollmächtigten als auch die Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.[5] Desgleichen ist die Vertretung durch einen Vertreter kraft Amtes ausgeschlossen. Sowohl das Handeln unter fremdem Namen als auch die vollmachtlose Vertretung sind verboten. Ausfluss dieses Gebots sind die Vorschriften der §§ 2229 Abs. 2, 1903 Abs. 2 BGB. Demgemäß unterliegt die Testamentserrichtung eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, bzw. die Testamentserrichtung durch einen Betreuten nicht der Zustimmung der Eltern bzw. des Betreuers.

 

Rz. 4

Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Dieser Verantwortung soll er sich nicht durch Einschaltung eines Vertreters entziehen können.[6] Es ist weder eine Vertretung im Willen (Stellvertretung) noch in der Erklärung zulässig.[7] Ebenso ist die Einschaltung eines Boten unzulässig. Jedoch ist die Hilfe eines Dritten in Form einer Beratung, z.B. durch einen Rechtsanwalt oder Notar, zulässig und gestattet.

 

Rz. 5

Ein Verstoß gegen § 2064 BGB liegt auch dann vor, wenn ein Bevollmächtigter dem Notar eine vom Erblasser vorformulierte Erklärung zur Beurkundung überbringen soll.

 

Rz. 6

Ebenso hat der Widerruf von Testamenten, sofern dieser gem. §§ 2254, 2258 BGB durch Testament erfolgt, persönlich zu erfolgen. Im Gegensatz hierzu ist es zulässig, die Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde einem Dritten zu übertragen, der als verlängerter Arm des Erblassers tätig wird. Nicht zulässig ist hingegen, die Entscheidung darüber, ob ein Widerruf erfolgen soll, auf einen Dritten zu übertragen.[8] Erfolgt ein Widerruf gem. § 2256 BGB durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, muss die Rückgabe zwingend an den Erblasser erfolgen.

[4] MüKo/Leipold, § 2064 Rn 1, 3.
[5] MüKo/Leipold, § 2064 Rn 3.
[6] BGHZ 15, 199, 200.
[7] BGH NJW 1955, 100.
[8] MüKo/Leipold, § 2064 Rn 5.

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