Rz. 2
Das Vermächtnis erstreckt sich im Zweifel nach Abs. 1 auch auf das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Zubehör. Der Begriff des Zubehörs orientiert sich an den §§ 97, 98 BGB.
Rz. 3
Für die Bestimmung des Zubehörs ist es nicht Voraussetzung, dass das Zubehör im Eigentum des Erblassers steht. In Bezug auf nicht im Eigentum des Erblassers stehendes Zubehör gilt: Hatte der Erblasser Besitz an dem Zubehör, hat der Beschwerte grundsätzlich dem Bedachten den Besitz zu verschaffen (§ 2189 Abs. 2 BGB). Hierbei sind jedoch folgende Ausnahmen zu beachten: War eine Überlassung der Sache an Dritte nicht zulässig (bspw. §§ 540, 553, 603 S. 2 BGB) oder hatte der Erblasser kein Recht zum Besitz, sodass sich der Beschwerte der Gefahr einer Haftung aussetzt (vgl. §§ 989 f. BGB), kann der Bedachte nicht von dem Beschwerten verlangen, dass er sich einer Haftung aussetzt.
Rz. 4
Es ist jedoch der Wille des Erblassers zu berücksichtigen, inwieweit er das gesetzlich definierte Zubehör vermachen will. Das Zubehör wird vermacht in dem Umfang und Zustand, wie es im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgebend im Fall eines aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnisses. Der Beschwerte hat daher in diesen Fällen nach Maßgabe der §§ 160 Abs. 1, 2179 BGB (Haftung während der Schwebezeit) Ersatz zu leisten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerte auch das Recht hat, im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft zur Zeit des Erbfalls vorhandenes Zubehör auszutauschen. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers erstreckt sich dann auf die neuen Zubehörstücke. Da das Zubehör nach § 2164 BGB grundsätzlich als mitvermacht gilt, muss der Erblasser, wenn dies nicht sein Wille ist, dies erklären. Dem steht auch § 93 BGB nicht entgegen, weil das Vermächtnis nur schuldrechtlicher Natur ist. Der Erblasser kann somit Teile einer Sache zu einem Vermächtnis machen, aber auch Teile eines Vermächtnisgegenstandes von diesem Vermächtnis ausnehmen. Wird Zubehör eines Vermächtnisses aufgrund des Willens des Erblassers von einem Vermächtnis separiert, verbleibt es grundsätzlich bei dem Beschwerten, sofern es nicht seinerseits vermächtnisweise einem anderen zugewendet wird.
Rz. 5
Soweit das Vermächtnis fremdes Zubehör betrifft, ist davon auszugehen, dass der Erblasser im Zweifel den Besitz an dem Zubehör vermachen wollte (§ 2169 Abs. 3 BGB). Dies ist bspw. der Fall bei Zubehör, das unter Eigentumsvorbehalt steht. Sofern und soweit noch Kaufpreisraten für eine unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache zu zahlen sind, trifft diese Pflicht den Bedachten, wenn er das Eigentum erwerben möchte. Dies ergibt sich auch aus § 2165 Abs. 1 S. 1 BGB, nach dem der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht von dem Beschwerten verlangen kann, auf der Sache ruhende Belastungen zu beseitigen.
Rz. 6
Gehört eine vermachte Hauptsache nicht zur Erbschaft – ohne dass das Vermächtnis nach § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam wäre, weil ein Verschaffungsvermächtnis nach § 2170 Abs. 1 BGB vorliegt –, ist § 2164 BGB anwendbar; im Zweifel ist daher das Zubehör der fremden Sache mitvermacht und dem Bedachten zu verschaffen.