Rz. 9
Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich. Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist.
Rz. 10
Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S. 1 BGB ergibt. Sofern die Satzung des Vereins etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB), kann es zu einer Vererblichkeit der Vereinsmitgliedschaft kommen.
Rz. 11
Nach dem Genossenschaftsgesetz geht die Mitgliedschaft mit dem Tod eines Mitglieds auf den Erben über (§ 77 Abs. 1 S. 1 GenG). Jedoch endet dann die Mitgliedschaft für den Erben mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 S. 2 GenG). Für das Vermächtnis bedeutet dies, dass auch dieses spätestens mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sich auflöst. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob dies vom Erblasser so gewollt war oder das Vermächtnis von vornherein auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (§ 2171 BGB). Die Satzung kann in Abweichung von § 77 Abs. 1 GenG vorsehen, dass die Genossenschaft mit den Erben fortgesetzt werden kann (§ 77 Abs. 2 GenG).
Rz. 12
Aktien können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Ihre Übertragung von Todes wegen kann in der Satzung nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschafter bindet (§ 68 Abs. 2 S. 1 AktG). Zulässig ist eine Satzungsregelung zur Einziehung für den Fall des Todes eines Aktionärs (§ 237 AktG). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Abfindungsanspruch besteht, ist daher der Gesellschaftsvertrag mit der Vermächtnisanordnung abzustimmen.
Rz. 13
GmbH-Anteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich und damit auch möglicher Gegenstand eines Vermächtnisses. Die Anordnung des Vermächtnisses selbst bedarf nicht der notariellen Form (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
Die Erfüllung des Vermächtnisses, die Abtretung des Gesellschaftsanteils, hat jedoch in notarieller Form zu erfolgen (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Das Vermächtnis ist mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen. Die Satzung kann jedoch nie eine Sonderrechtsnachfolge begründen oder die Vererblichkeit ausschließen. Die Beteiligung fällt in den Nachlass. Der Erbe kann jedoch verpflichtet sein, den Geschäftsanteil auf eine durch die Satzung näher bestimmte Person zu übertragen. Sieht der Gesellschaftsvertrag im Fall der Übertragung des Anteils von Todes wegen bspw. Regelungen vor (Abtretungsregelungen, Abtretungsverbote, Einziehungsbestimmungen, bestimmter Personenkreis etc.), die bei der Vermächtnisanordnung nicht berücksichtigt wurden, kann es zu einer Versagung der Übertragung des Gesellschaftsanteils kommen. Dies hätte dann die Unwirksamkeit des Vermächtnisses nach § 2171 BGB zur Folge.
Die Zulässigkeit einer Einziehungsbestimmung ergibt sich aus § 34 GmbHG. Ist ein Abfindungsanspruch im Falle der Einziehung vorgesehen, kann dieser vermacht sein.
Rz. 14
Die BGB-Gesellschaft wird grundsätzlich mit dem Tod eines ihrer Gesellschafter aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB), sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Wird die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgrund gesellschaftsvertraglicher Bestimmung nicht aufgelöst, wächst der Gesellschaftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern an – den Erben steht nach §§ 738–740 BGB ein Abfindungsanspruch zu, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Nachfolgeklausel) nichts anderes ergibt. Nur sofern der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung mit dem durch das Vermächtnis Bedachten vorsieht, geht dieser Anteil im Wege der Sondererbfolge auf den Bedachten über.
Rz. 15
Die OHG wird nicht durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Sie wird grundsätzlich nur mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die OHG-Anteile können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, wie die Gesellschaft beim Tod eines Mitgesellschafters fortgesetzt wird. Sofern nach dem Gesellschaftsvertrag die Erfüllung des Vermächtnisses an einem OHG-Anteil wegen des Fehlens einer Fortsetzungsklausel, einer qualifizierten oder einfachen Nachfolgeklausel oder einer erbrechtlichen Eintrittsklausel nicht möglich ist, kann dies zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses nach § 2171 BGB führen. Durch Auslegung kann sich möglicherweise ergeben, dass der designierte Vermächtnisnehmer einen Abfindungsanspruch erhält.
Im Rahmen der Erfüllung des Vermächtnisses ist zu sehen, dass der Gesellschaftsanteil zunächst den Erben zufällt. Bei Miterben treten diese nicht gesamthänderisch an die Stelle des Erblassers. Nach den Grundsätzen des Personengesellschaftsrechts kann eine Erbengemeinschaft nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein. Daher bilden sich im Wege der Sondererbfolge gesonderte Gesellschaftsanteile, die dem ents...