Rz. 2
Die Vorschrift des § 2181 BGB ist eine Auslegungsregel zur Fälligkeit des Vermächtnisses. Sie trifft keine Aussage über den Anfall des Vermächtnisses. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2181 BGB ist daher, dass der Zeitpunkt für die Erfüllung des Vermächtnisses dem Beschwerten überlassen ist. Hat der Erblasser den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses nicht bestimmt und ihn in das freie Belieben des Beschwerten gestellt, findet § 2181 BGB Anwendung. Dafür, dass der Erblasser die Fälligkeit in das freie Belieben des Beschwerten gestellt hat, spricht bspw. die Formulierung, dass der Bedachte den Vermächtnisgegenstand "später" erhalten soll.
Sind mehrere Erben mit dem Vermächtnis beschwert, ist durch Auslegung zu ermitteln, mit wessen Tod das Vermächtnis fällig wird. Sofern das Vermächtnis nicht verzinslich ist, kann der Beschwerte es nach § 271 Abs. 2 BGB vor seinem Tod erfüllen.
Rz. 3
Da die Leistung in Abweichung von § 271 Abs. 1 BGB im Zweifel mit dem Tod des Beschwerten fällig wird, haben auch die Erben des Beschwerten für die Erfüllung des Vermächtnisses Sorge zu tragen. Das Vermächtnis stellt für sie eine Nachlassverbindlichkeit dar. Dabei sind die Erben nicht selbst beschwert, sondern haften lediglich als Erben des Beschwerten. Für eine Berufung der Erben des Beschwerten auf § 1992 BGB – auf die sich auch der beschwerte Erbe hätte berufen können – kommt es nicht auf eine Überschuldung des Nachlasses des Beschwerten, sondern die des Erblassers an.
Rz. 4
Im Falle von Vor- und Nacherbschaft sind folgende alternative Fälle zu beachten. Der Vorerbe ist mit einem Vermächtnis beschwert und der Nacherbfall soll bereits vor dem Tod des Vorerben eintreten: Das Vermächtnis wird dann grundsätzlich mit dem Eintritt des Nacherbfalls und nicht erst mit dem Tod des Vorerben fällig; ist der Nacherbe mit dem Vermächtnis beschwert, bleibt es bei der Fälligkeit mit Eintritt des Todes des Nacherben.
Rz. 5
Da § 2181 BGB keine Aussage zur Herausgabe gezogener Früchte trifft, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese herauszugeben sind (§ 2184 BGB) oder bei dem Beschwerten verbleiben. Letztere wird in der Regel dem Willen des Erblassers entsprechen, sodass die Früchte des Vermächtnisgegenstandes bei den Beschwerten verbleiben. In diesen Fällen ist dann davon auszugehen, dass dem Beschwerten auch nicht seine Verwendungen auf das Vermächtnis zu erstatten sind und daher auch dessen Lasten zu tragen hat (vgl. § 2185 BGB).