Gesetzestext
1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. 2Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
A. Allgemeines/Normzweck
Rz. 1
I.d.R. liegt zwischen dem Anfall des Vermächtnisses (§ 2176 BGB) und seiner Erfüllung eine gewisse Zeitspanne. Während dieser Zeit kann der Vermächtnisgegenstand zum einen Früchte bringen sowie genutzt werden und zum anderen Kosten verursachen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 2184 und 2185 BGB geregelt, wem die Früchte und Nutzungen zustehen und wer die Verwendungen auf den Vermächtnisgegenstand zu tragen hat. Die Vorschrift des § 2184 BGB stellt dabei keine zwingende Regelung dar, sodass der Erblasser eine abweichende Regelung bestimmen kann.
B. Tatbestand
I. Vermächtnisarten
Rz. 2
Dem Wortlaut nach ist § 2184 BGB anwendbar, wenn "ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht" wurde und es sich somit um ein Stückvermächtnis handelt. Liegt dagegen ein Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) oder Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) vor, stehen dem Bedachten die Früchte, wie bspw. Zinsen und Nutzungen, erst ab Verzug zu (§§ 2080, 2081, 2086 BGB). Bei einem Verschaffungsvermächtnis ist § 2184 BGB ab der Besitzerlangung des Gegenstandes durch den Beschwerten maßgebend. Im Fall eines Wahlvermächtnisses (§ 2154 BGB) hat der Beschwerte die Früchte und die Nutzungen ab der Auswahl – Konkretisierung des Gegenstandes – herauszugeben.
Rz. 3
Die Teilungsanordnung führt zu einem schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterben, nach dem das angeordnete Vermächtnis zu übertragen ist. Die Rechte aus der Teilungsanordnung können grundsätzlich nur bei der Auseinandersetzung geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf die Übertragung des durch Teilungsanordnung zugewiesenen Vermögenswertes im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung gibt es grundsätzlich nicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Anwendung der §§ 2184, 2185 BGB geboten. Diese Einordnung ist insbesondere wegen der Zurechnung von Einkünften bei einer sich hinziehenden Erbauseinandersetzung von besonderer Bedeutung. Erst recht finden die Bestimmungen im Rahmen einer Teilungsanordnung mit Vorausvermächtnis Anwendung.
II. Gezogene Früchte
Rz. 4
Es sind grundsätzlich nur die tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99 BGB) herauszugeben. Sie müssen auf den Vermächtnisgegenstand entfallen und nach dem Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB; beachte §§ 2177, 2178 BGB) angefallen sein.
Rz. 5
Bei einer Geldforderung sind dies bspw. die seit dem Erbfall fällig gewordenen Zinsen. Wurde dem Bedachten im Nachlass vorhandenes Geld vermacht, ergibt sich ein Zinsanspruch nur nach Verzug oder bei Rechtshängigkeit (§§ 280, 281, 286, 288, 291 BGB), sofern und soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Wurde dem Bedachten ein Nießbrauch vermacht, können Früchte nach der Bestellung des Nießbrauchs anfallen. Hat der Erblasser dem Bedachten das Recht vermacht, eine Wohnung unentgeltlich zu benutzen, wovon der Bedachte jedoch keinen Gebrauch macht, stellen die von dem Beschwerten vereinnahmten Mieten keine Frucht des Wohnrechts, sondern des vermieteten Gegenstandes dar (§ 99 Abs. 3 BGB). Die vereinnahmte Miete ist daher dem Bedachten nicht nach § 2184 BGB herauszugeben. Aus dem Vermächtnis vereinnahmte Mieten stehen, sofern der Erblasser keine andere Regelung getroffen hat, dem Vermächtnisnehmer zu. Sofern der Beschwerte allerdings die Überlassung der Wohnung an den Bedachten unmöglich macht – bspw. durch Fremdvermietung –, stehen ihm Ansprüche auf Schadensersatz (§§ 280, 283 BGB), auf Herausgabe der Miete (§ 285 BGB) oder aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zu.
Rz. 6
Die Verteilung der Früchte richtet sich grundsätzlich nach § 101 Nr. 2 BGB. Ein Unternehmensgewinn betreffend das Todesjahr des Erblassers ist pro rata temporis zwischen dem Beschwerten und Vermächtnisnehmer aufzuteilen. Sofern der Gewinn thesauriert wurde, entfällt eine Ausgleichspflicht gegenüber dem Beschwerten. Die Kosten für die Fruchtziehung sind nach § 102 BGB zu ersetzen.
Rz. 7
Hat der Beschwerte Früchte gezogen und kann diese nicht mehr herausgeben, weil er diese bspw. für sich selbst verbrauchte, besteht eine Schadensersatzpflicht nach den §§ 280, 281, 283 BGB. Soweit der Beschwerte für gezogene, aber nicht mehr vorhandene Früchte Ersatz erlangte (Surrogat), ist dieser nach § 285 BGB herauszugeben.
Rz. 8
Nutzungen (§ 100 BGB)...