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Hier möchte der Erblasser seinen Nachlass einem Erwerber zukommen lassen. Er wählt dafür nicht den an sich naheliegenden Weg der Erbeinsetzung, sondern arbeitet stattdessen mit einer Universalauflage. Veranlassung dazu kann ihm geben, dass er die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, obwohl er bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Erben noch nicht oder noch nicht definitiv kennt.[20] Das ist eine bekannte Thematik bei der Gestaltung des Testaments eines Jungunternehmers mit minderjährigen Kindern ohne abgeschlossene Ausbildung. Auch erbschaftsteuerrechtliche Überlegungen können dazu bewegen. Denn die Steuerpflicht des Begünstigten hängt davon ab, wann die Auflage vollzogen wird; erst dann entsteht die Steuer (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. ErbStG). Dadurch lässt sich die Automatik der Besteuerung vermeiden, die bei Erbeinsetzung und Vermächtnis mit dem Erbfall eintritt. Grund dafür kann sein, dass der Erblasser beschränkt steuerpflichtig war, was dem Erben mit Wohnsitz im Inland nicht hilft, weil er unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 2 Abs. 1 ErbStG). Der Besteuerungsaufschub bei einer Universalauflage gibt dem "Universalerben" Gelegenheit, auch ins Ausland zu ziehen und, nachdem er den Status eines allg. beschränkt Steuerpflichtigen erlangt hat, die "Erbfolge" anzutreten. Denn dann beschränkt sich die Steuerpflicht auf das Vermögen, das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG ist. Die Zeit bis zur Vollziehung der Auflage kann genützt werden, den Nachlass in der dafür erforderlichen Weise steuergünstig umzuschichten (was den Bedachten angeht, kommt man mit einem aufschiebend bedingten Vermächtnis zum gleichen Ergebnis; nur für den "Zwischenerben" ist die Vermächtnislösung ungünstiger, denn die Verpflichtung aus dem Vermächtnis kann er erst mit Eintritt der Bedingung als Nachlassverbindlichkeit abziehen, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 BewG).

[20] Dazu Daragan, DStR 1999, 393; Heeg, DStR 2007, 89.

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