Rz. 2
Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jedermann absolut unwirksam. Es tritt hingegen keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ein. Der Testamentsvollstrecker kann somit nachträglich das Rechtsgeschäft genehmigen. Die Verfügung wird wegen §§ 184 Abs. 1, 185 BGB durch die Genehmigung von Anfang an wirksam, auch wenn sie gegen Erblasseranordnungen verstoßen würde. Durch die unberechtigte Verfügung entsteht keinerlei Nachlassverbindlichkeit. Der Erbe wird persönlich verpflichtet, so dass der Testamentsvollstrecker selbst nicht Erfüllung leisten muss. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls des Verwaltungsrechts des Testamentsvollstreckers vom Erben verfügt wird. Insofern können die Gläubiger wegen fehlender Konnexität gegen eine derartige Forderung keine Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Testamentsvollstreckers erklären. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht gleichsam nicht. Eine Verfügung mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers durch die Erben ist hingegen möglich, was der Erblasser auch nicht durch eine Anordnung in der letztwilligen Verfügung verhindern kann.
Rz. 3
Hat der Erbe ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügt und endet das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers z.B. durch Zeitablauf, § 2217 Abs. 1 S. 2 BGB oder durch Wegfall der Testamentsvollstreckung, so tritt Heilung hinsichtlich der Erbenverfügung ein. Die Wirkung ist im Unterschied zur Genehmigung lediglich ex nunc. Allerdings kann nur dann Heilung eintreten, wenn nicht bereits der Testamentsvollstrecker selbst während seiner Testamentsvollstreckung eine abweichende Verfügung getroffen hat. Eine Verfügung des Testamentsvollstreckers geht einer unter einer aufschiebenden Bedingung des Wegfalls des Verwaltungsrechts des Testamentsvollstreckers durchgeführten Verfügung des Erben vor.
Rz. 4
Demzufolge besteht ähnlich wie bei der Vorerbschaft ein Sondervermögen des Erben, welches neben das Privatvermögen tritt. Gläubiger des Erben können wegen § 2214 BGB nicht auf dieses Sondervermögen zugreifen. Die Verfügungsbeschränkung gilt auch für ein Insolvenzverfahren, da § 80 Abs. 2 InsO nicht gilt. Des Weiteren besteht keine Einsatzpflicht hinsichtlich dieses Vermögens i.R.d. Sozialhilferechts.