Rz. 6
Das Zugriffsverbot gilt wegen des Nichteingreifens von § 80 Abs. 2 S. 1 InsO im Insolvenzverfahren. Die Testamentsvollstreckung stellt kein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Nach BGH fällt ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass in jener Insolvenzmasse bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.
Rz. 7
Problematisch ist die Rechtslage bei der Restschuldbefreiung. Der Erbe muss während seiner siebenjährigen Wohlverhaltensphase nach § 295 Abs. 1 InsO zur Hälfte seine Erbschaft an den Treuhänder herausgeben. Erfolgt der Erbschaftserwerb erst nach der Treuhandzeit, so besteht keine Obligation zur Ablieferung. Bei einer Abwicklungsvollstreckung ist nach teilweiser Ansicht der Testamentsvollstrecker verpflichtet, nach Nachlassteilung die Hälfte der dem überschuldeten Erben gebührenden Gegenstände direkt an den Treuhänder herauszugeben. Nach hier vertretener Auffassung braucht der Testamentsvollstrecker jedoch nur an den Erben herauszugeben, da die Rechtsstellung des Treuhänders aus § 292 InsO einen derartigen Anspruch nicht nach sich zieht und wegen § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur der Schuldner, also der Erbe, zur Herausgabe der Hälfte der Erbschaft verpflichtet ist. Der Testamentsvollstrecker ist nicht der Vertreter des Erben.
Rz. 8
Insgesamt ist zwischen Allein- und Miterbschaft zu unterscheiden. Bei der Alleinerbschaft ist im Unterschied zum Miterbenanteil der Erbteil nicht pfändbar. Demzufolge fällt der Miterbenanteil in die Insolvenzmasse, denn der Miterbe kann über seinen Anteil wegen § 2205 BGB verfügen. Insofern muss er dem Treuhänder die Hälfte seines Anteils abtreten. Wegen dieses Unterschiedes zwischen Allein- und Miterben wird teilweise die Ansicht vertreten, der Treuhänder müsse nach § 242 BGB auf die Herausgabe verzichten, da diese Differenzierung an sich sinnwidrig wäre. Dem ist wegen des Verfahrenszwecks nicht zu folgen. In der Praxis hätte aber der Miterbe die Möglichkeit, seinen Anteil von der Erbschaft auszuschlagen, ohne dass ihm die Restschuldbefreiung versagt werden darf. Aus diesem Grund sollte der Miterbe mit dem Treuhänder eine Vereinbarung treffen, wonach er dann nicht die Erbschaft ausschlägt, wenn der Treuhänder nur weniger als 50 % des Miterbenanteils herausverlangt. Eine derartige Vorgehensweise stellt auf Seiten des Treuhänders keine Obliegenheitsverletzung dar.