Rz. 2

Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB (dieser kann also nur gegenüber dem Vorerben seine Auskunftsrechte nach § 2227 BGB geltend machen; ebenso ist der Schlusserbe in einem gemeinsamen Testament noch nicht Erbe i.S.v. § 2219 BGB). Bei mehreren Erben sind diese Gesamtgläubiger des Haftungsanspruchs. Wurde allerdings nur ein Erbe geschädigt, so steht ihm auch nur das alleinige Recht zur Geltendmachung des Haftungsanspruchs zu.[3] Neben den Erben haftet der Testamentsvollstrecker auch dem Vermächtnisnehmer, soweit er ein Vermächtnis zu vollziehen hat (dies gilt auch für Unter- und Nachvermächtnisse). Der Vermächtnisnehmer hat in diesem Fall keinen zusätzlichen Ersatzanspruch gegen den Erben.[4] Gegenüber allen anderen übrigen Nachlassbeteiligten, wie z.B. den Pflichtteilsberechtigten oder Auflagenbegünstigten, besteht keine Haftung nach § 2219 BGB. Sofern dem Auflagenbegünstigten aber ein Vermögensvorteil, wie bspw. im Rahmen einer Wertauflage, zugewendet wird, ist ihm ein Haftungsanspruch zuzubilligen, da er dann der Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers quasi gleichkommt. Eine eigene Haftung des Erben ist ggf. über § 278 BGB möglich, wenn der Testamentsvollstrecker eine Pflicht schuldhaft verletzt hat. In einem derartigen Fall hat aber der Erbe Anspruch auf Haftungsbefreiung gegenüber dem Testamentsvollstrecker.

[3] Bengel/Reimann/Niemöller, § 12 Rn 14.
[4] So zu Recht Muscheler, ZEV 2013, 229 entgegen der wohl h.M. wie z.B. OLG Oldenburg ZEV 2001, 276.

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