Dr. iur. Sebastian Trappe, Dr. iur. Pierre Plottek
Rz. 34
Das Vorliegen der Testierfähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen. Die Urkundsperson ist daher verpflichtet, sich vor der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung von der Testierfähigkeit des Erblassers und der konkreten Testierfreiheit hinsichtlich der gewünschten Art der letztwilligen Verfügung zu überzeugen. Grundsätzlich genügt die Urkundsperson ihren Pflichten durch eine entsprechende Befragung des Erblassers und seine entsprechenden eigenen Wahrnehmungen. Dies verwundert etwas, weil nirgendwo klargestellt wird, wie ein Notar als medizinischer Laie diese Prüfung des psychisch-geistigen Zustandes des Testierenden vornehmen soll. Dazu wird zurzeit diskutiert, den in der Psychologie und Psychiatrie zur Feststellung von Demenzerkrankungen entwickelten Min-Mental-Status-Test und den Uhren-Zeichentest in die notarielle Praxis zu integrieren. Dem ist aus juristischer Sicht allerdings entgegenzuhalten, dass dies überflüssig erscheint, da dem Notar insoweit ja gerade keine Entscheidungskompetenz zukommt und aus psychologischer Sicht, dass die Gefahr falscher Schlussfolgerungen durch den insoweit nicht geschulten Notar größer als der zu erwartende Nutzen sei.
Rz. 35
Der Notar hat seine entsprechenden Wahrnehmungen in der Niederschrift zu vermerken (§ 28 BeurkG) und die Beteiligten entsprechend zu belehren (§ 17 Abs. 2 S. 1 BeurkG). An diese Notizen der Urkundsperson ist das Gericht nicht gebunden, sie dienen lediglich als weiteres Indiz bei der erforderlichen richterlichen Überzeugungsbildung. Beweiskraft erlangen insoweit aber die von der Urkundsperson angegebenen Tatsachen i.S.v. § 418 ZPO. Fehlen entsprechende Vermerke der Urkundsperson zu deren Wahrnehmungen in der Niederschrift, so führt dies nicht zur Ungültigkeit des Testaments. Fehlt demjenigen, der ein Testament errichten möchte, nach der Überzeugung des Notars diese Testierfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden (§ 11 Abs. 1 BeurkG).
Rz. 36
In Zweifelsfällen ist die Beiziehung von Vormundschafts-, Betreuungs- und Nachlassakten zu empfehlen und ein Gespräch mit Verwandten anzuraten.