Rz. 28

Wer wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Verschwendung oder Rauschgiftsucht vor dem 1.1.1992 entmündigt war, konnte nach alter Rechtslage ein Testament nicht errichten, wobei die Testierunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Entmündigungsantrags eintrat, aufgrund dessen die Entmündigung dann später ausgesprochen worden ist.[70] Auch nach Umwandlung der Entmündigung mit Wirkung ab 1.1.1992 in eine Betreuung (Art. 9 § 1 BtG) blieben die vom Entmündigten vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes errichteten letztwilligen Verfügungen unwirksam, da der Gesetzesänderung keine Rückwirkung zukommt.[71] Der vormals Entmündigte konnte aber nun nach neuer Rechtlage erneut oder sein bisher unwirksames, aber formgültiges Testament nach § 141 BGB zu bestätigen, sofern er nicht nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig ist, wofür die früher ausgesprochene Entmündigung ein Anhaltspunkt sein kann.[72]

[70] MüKo/Hagena, § 2229 Rn 10.
[71] MüKo/Hagena, § 2229 Rn 10 m.w.N.
[72] MüKo/Hagena, § 2229 Rn 10 m.w.N.

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