Rz. 20

Neben der Hauptfunktion des § 2231 BGB, also klarzustellen, dass das privatschriftliche Testament dem zur Niederschrift eines Notars abgegebenen gleichsteht, soll diese Norm die beiden oben genannten Testamentsarten zugleich von einigen anderen Testamenten abgrenzen, die als außerordentliche Testamente bezeichnet werden.

 

Rz. 21

Insgesamt sind von diesen außerordentlichen Testamentsformen hier sechs genauer zu benennen. Drei dieser außerordentlichen Testamentsformen regelt das BGB selbst, nämlich das sog. Nottestament vor dem Bürgermeister in den §§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB, das ebenfalls als Nottestament einzustufende sog. Drei-Zeugen-Testament in § 2250 Abs. 13 BGB und schließlich das Seetestament gem. §§ 2251, 2250 Abs. 3 BGB (siehe Rdn 1). Außerhalb des BGB sind bzw. waren geregelt das Verfolgtentestament, das Militär- und das Militärnottestament.

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