Das Testament ersetzt die gesetzliche durch die so genannte gewillkürte Erbfolge. Doch es kann nur dann wirksam errichtet werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig ist und wenn es unter Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften abgefasst wurde. Das Testament ist im Gegensatz zum Erbvertrag eine einseitige, d. h. vom Erblasser getroffene Verfügung von Todes wegen. Um das eigenhändige Testament vor Verlust oder Fälschung zu schützen, kann es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 2248 BGB). Das eigenhändige Testament kann jeder Volljährige errichten, muss es aber selbst in seinem gesamten Text handschriftlich abfassen und unterzeichnen.
Ungültig ist daher ein vom Erblasser maschinengeschriebenes oder von einer anderen Person auf sein Diktat handgeschriebenes sowie ein von ihm zwar eigenhändig geschriebenes, aber nur mit Faksimileunterschrift oder Stempel versehenes Testament.
Im Testament sollen auch Zeit und Ort seiner Errichtung handschriftlich angegeben sein, sonst können bei Vorhandensein mehrerer Testamente Zweifel an seiner Gültigkeit entstehen.
Unterschrieben werden soll mit Vor- und Familiennamen, doch genügen auch andere Bezeichnungen, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft des Erblassers bestehen (§ 2247 BGB). Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament auch in der Form eigenhändig errichten, dass einer von ihnen den Text schreibt und unterzeichnet und der andere ihn unter Angabe von Datum und Ort nur mitunterschreibt (§ 2267 BGB).
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2231 Nr. 1 BGB). Dabei hat der Erblasser die Möglichkeit, entweder dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder aber durch die Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift zu erklären (§ 2232 BGB).
Für verschiedene außergewöhnliche Situationen sieht die Rechtsordnung die Errichtung außerordentlicher Testamente vor. Das Nottestament vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen (§ 2249 BGB), das Testament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) und das Seetestament (§ 2251 BGB) haben ein entscheidendes Merkmal: Sie gelten als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§ 2252 I BGB).
Die Testierfreiheit ist die Freiheit des Erblassers, über seinen Nachlass nach seinem Willen zu verfügen. Sie ist jedoch in zwei Richtungen eingeschränkt:
- Der Erblasser kann die Pflichtteilsrechte seiner nächsten Angehörigen nicht schmälern, falls kein gesetzlicher Grund für die Entziehung des Pflichtteils besteht.
- Der Erblasser darf keine Verfügungen treffen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig können z. B. erhebliche letztwillige Zuwendungen an einen Ehebruchspartner sein, wenn damit nur die Gewährung des Geschlechtsverkehrs belohnt werden soll (so genanntes Geliebtentestament).