Rz. 24
Die Erklärung des Erblassers, die dieser zu seinem privatschriftlichen Testament machen will, muss von diesem nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern eigenhändig am Ende der Urkunde unterschrieben (vgl. Abs. 1) sein. Auch dieses Unterschriftserfordernis ist absolute Gültigkeitsvoraussetzung des privatschriftlichen Testaments und kann durch Zeugenbeweis über die Urheberschaft des Textes und/oder die Ernstlichkeit der Erklärung nicht ersetzt werden.[34] Allein die Unterschrift gibt Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser.[35]
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