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Die Erklärung des Erblassers, die dieser zu seinem privatschriftlichen Testament machen will, muss von diesem nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern eigenhändig am Ende der Urkunde unterschrieben (vgl. Abs. 1) sein. Auch dieses Unterschriftserfordernis ist absolute Gültigkeitsvoraussetzung des privatschriftlichen Testaments und kann durch Zeugenbeweis über die Urheberschaft des Textes und/oder die Ernstlichkeit der Erklärung nicht ersetzt werden.[34] Allein die Unterschrift gibt Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser.[35]

[34] BGHZ 47, 68, 70 ff.; BGHZ 113, 48 ff.; BayObLG FamRZ 1992, 724; RG DNotZ 1942, 336; BayObLG FamRZ 2005, 1012.
[35] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 25; vgl. auch BGHZ 113, 48, 54; OLG Köln MittRhNotK 2000, 30; OLG München FamRZ 2012, 333.

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