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Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sein. Zudem darf er zum Zeitpunkt der Errichtung nicht testierunfähig sein. Das Testament muss von Anfang bis zum Ende vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dagegen sind Zeit- und Ortsangaben für die Formwirksamkeit nicht zwingend erforderlich.

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