Gesetzestext

 

(1)Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2)Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3)1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4)Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5)1Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. 2Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sein. Zudem darf er zum Zeitpunkt der Errichtung nicht testierunfähig sein. Das Testament muss von Anfang bis zum Ende vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Dagegen sind Zeit- und Ortsangaben für die Formwirksamkeit nicht zwingend erforderlich.

B. Tatbestandsmerkmale

I. Eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament

 

Rz. 2

Das Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben worden sein. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift soll die Identität zwischen Schreiber und Testator sicherstellen. Diesem Erfordernis genügt jede Unterzeichnung, die eindeutig auf die Urheberschaft einer bestimmten Person schließen lässt. Obwohl § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich die Unterzeichnung mit Vor- und Zunamen verlangt, genügt es gemäß § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB für die Wirksamkeit des Testaments, wenn trotz einer mangelhaften Unterzeichnung ohne Vor- und Zunamen aus dem Testament in sonstiger Weise die Identität des Erblassers eindeutig hervorgeht.

II. Person des Testierenden

 

Rz. 3

Der Testierende muss zum Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments volljährig und testierfähig sein. Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB sind grundsätzlich testierfähige Minderjährige ebenso von der Möglichkeit ausgeschlossen, ein privatschriftliches Testament zu erreichten, wie diejenigen, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen.

III. Testierfähigkeit

 

Rz. 4

Grundvoraussetzung der Wirksamkeit eines jeden privatschriftlichen Testaments ist zunächst die in § 2229 BGB geregelte Testierfähigkeit. Man versteht darunter die von Gesetzes wegen zugestandene Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben (vgl. § 2229 Rdn 2). Sie wird bei Personen mit der Vollendung des 16. Lebensjahres vermutet, sofern nicht einer der Ausschlussgründe des § 2229 Abs. 4 BGB vorliegt, also der Testierer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 2229 Rdn 10 ff.).

 

Rz. 5

Diese ansonsten stillschweigende und ungeschriebene Voraussetzung der Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments taucht dann aber in Abs. 4 Alt. 1 auch im Normtext als sog. negatives Tatbestandsmerkmal dergestalt auf, dass den minderjährigen Testierfähigen die Fähigkeit abgesprochen wird, durch Errichtung eines privatschriftlichen Testaments zu testieren. Damit wird, was in § 2233 Abs. 1 BGB positiv formuliert wird, hier als Negativvoraussetzung aufgegriffen und bestätigt (zu Einzelheiten vgl. § 2233 Rdn 2 f.).

IV. Testierwille

1. Geltungsgrund

 

Rz. 6

Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[1] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhalt an der geforderten Ernstlichkeit durchaus Zweifel zu wecken.[2] Diese Ernstlichkeit muss sich in solchen Zweifelsfällen aus einer "Prüfung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände"[3] ergeben. Eine mittelbare Bestätigung dieses Kriteriums der Ernstlichkeit des Testierwillens findet sich auch in Abs. 3 S. 2 explizit für den Fall einer Unterzeichnung des Testaments anders als durch Vorname und Familienname ausgedrückt, muss aber ebenso für alle anderen Umstände und Inhalte des privatschriftlichen Testaments gelten.

[1] BayObLG NJW-RR 1989, 1092; OLG Frankfurt ErbR 2015, 618; RGZ 72, 204; OLG Hamm FamRZ 2015, 618; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 700.
[3] Vgl. OLG München ErbR 2016, 348; BayObLG FamRZ 2005, 656; OLG Hamburg FamRZ 2014, 2029; zutreffend MüKo/Hage...

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