Rz. 36

Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers und Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1–3 BeurkG, auf den Abs. 3 S. 2 verweist. Auch die fehlende Bestimmbarkeit der Person der Zeugen und des Erblassers führt nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG zur Nichtigkeit. Die mangelnde Unterschriftsleistung der Zeugen und des schreibfähigen Erblassers führt zur Nichtigkeit der Niederschrift. Unterschreiben dagegen nur die Zeugen nicht, kann deren Unterschrift bis zur Eröffnung des Testaments nachgeholt werden.[45]

 

Rz. 37

Auch die fehlende ständige Anwesenheit der drei Zeugen führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung.[46] Wirken keine oder nur zwei Zeugen oder nur ein Zeuge mit, führt dies ebenso zur Nichtigkeit. Das Testament ist darüber hinaus nichtig, wenn weder subjektiv nach Überzeugung des Bürgermeisters oder der Zeugen noch objektiv die örtliche Absperrung vorlag.[47] Im Hinblick auf die nahe Todesgefahr müssen für die Wirksamkeit des Testaments alle Zeugen subjektiv davon ausgehen, dass dieselbe bestand (falls die nahe Todesgefahr objektiv nicht bestand, bleibt das Testament gleichwohl wirksam).[48] Wird die Niederschrift nicht vorgelesen oder nicht vom Erblasser genehmigt, sind das ebenso Nichtigkeitsgründe.[49] Einem hörbehinderten Erblasser muss zwingend die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 23 BeurkG).

[45] Vgl. MüKo/Hagena, § 2250 Rn 16.
[46] MüKo/Hagena, § 2250 Rn 18; Soergel/Mayer, § 2250 Rn 10.
[47] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2250 Rn 2.
[48] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2250 Rn 3.
[49] BGHZ 115, 169.

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