Rz. 23

Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift von den folgenden Personen zu unterschreiben: Die genehmigte Niederschrift ist vom Erblasser im Beisein der drei Zeugen zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach Auffassung der drei Zeugen dazu nicht in der Lage, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niederschrift die Unterschrift des Erblassers (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2249 Abs. 1 S. 6 BGB). Die Unterschrift des Erblassers kann nicht durch außerhalb der Niederschrift vorliegende Umstände ersetzt werden.[29] Daneben haben die drei Zeugen das Testament zu unterschreiben (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2249 Abs. 1 S. 5 BGB). Ihre Unterschrift kann bis zur Eröffnung des Testaments nachgeholt werden.[30]

[29] BGHZ 28, 190.
[30] BayObLGZ 1979, 232; Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2250 Rn 11.

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