Rz. 26

Nicht zwingend erfüllt werden müssen die folgenden Soll-Vorschriften: In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 2249 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 BeurkG soll die Niederschrift Ort und Tag der Verhandlung bezeichnen.

 

Rz. 27

Hörbehinderten Erblassern ist die Niederschrift zur Durchsicht vorzulegen; diese Vorlage soll in der Niederschrift festgestellt werden (Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG sollen die Zeugen Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift feststellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge