Rz. 4

Im Unterschied zu §§ 2249, 2250 BGB erfordert § 2251 BGB keine Notlage, um ein Seetestament errichten zu können, insbesondere keine Lebensgefahr oder Seenot.[15] Aus diesem Grunde kann der Erblasser selbst dann auf dem Schiff vor drei Zeugen ein Testament errichten, wenn ein Notar auf dem Schiff greifbar wäre.[16]

[15] MüKo/Hagena, § 2251 Rn 4.
[16] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2251 Rn 2.

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