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Verstirbt der Erblasser vor Ablauf der Drei-Monats-Frist, ist das errichtete Nottestament wirksam. Sind seit der Errichtung des Testaments dagegen drei Monate verstrichen und lebt der Erblasser noch, so wird mit der Folge ex tunc fingiert, dass das jeweilige Nottestament nicht errichtet wurde.[16] Ein in einem Nottestament enthaltener Widerruf eines früheren Testaments wird mit Fristablauf unwirksam. Damit erlangt das frühere Testament wieder Wirksamkeit.[17] Dasselbe gilt für Aufhebungen nach § 2258 Abs. 1 BGB.

[16] Soergel/Mayer, § 2252 Rn 3.
[17] MüKo/Hagena, § 2252 Rn 3.

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