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Ein expliziter Aufhebungswille des Erblassers bei der Errichtung des späteren Testaments ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn er die Vorstellung hat, dass er die im letzten Testament errichteten Verfügungen als sein Testament gelten lassen will, auch dann, wenn diese subjektiv im Widerspruch zur früheren Anordnung stehen.[16] Ob der Erblasser daher noch an frühere letztwillige Verfügungen gedacht hat oder nicht, ist irrelevant.

[16] BGH NJW 1985, 969; BayObLG FamRZ 1992, 607.

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