Rz. 9

Aber auch für den Fall, dass lediglich eine der beiden Verfügungen der Nicht-Ehegatten formwirksam erklärt wurde, kann selbige aufrechterhalten werden. Solange hier nicht festgestellt werden kann, dass die wirksame Verfügung nur und gerade für den Fall getroffen wurde, dass auch die Verfügung des anderen wirksam ist, spricht alles für eine Aufrechterhaltung der wirksam erklärten Verfügung. Da auch in den Fällen, in denen sich Ehegatten gegenseitig bedenken, nur eine der beiden Verfügungen, nämlich die des Vorversterbenden, Wirkung entfaltet, kann deren Wirksamkeit erhalten werden.[12] Liegt dem Testierenden mutmaßlich mehr an der Verwirklichung seiner letztwilligen Verfügung als an der Nichtigkeit derselben, so spricht dies für eine Wirksamkeit durch Umdeutung.[13]

[12] BayObLG Rpfleger 2001, 425; Staudinger/Kanzleiter, § 2265 Rn 12.
[13] Diesen Gedanken vertritt Erman/Schmidt, § 2265 Rn 2 m.w.N.

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