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In Abweichung von der Grundform der Errichtung nach § 2267 BGB besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehegatten sich bei der Niederlegung des gemeinschaftlichen Testamentstextes abwechseln.[11] Ebenfalls als zulässig angesehen wird es auch, wenn ein Ehegatte zunächst seine eigenen Verfügungen niederlegt und unterschreibt und dann die Verfügungen des anderen zwar ebenfalls schreibt, diese dann aber nur von dem anderen unterzeichnet werden.[12] Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend. Grundsätzlich gilt es, hinsichtlich der eigenhändigen Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wie folgt zu unterscheiden: Entweder liegt eine Errichtung nach § 2267 BGB vor oder die Errichtung richtet sich nach § 2247 BGB. Zwischenformen sind nicht zulässig. Alleine der Wille, gemeinschaftlich zu testieren, ist für die formgültige Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht ausreichend. Es muss dieser Wille auch formgerecht zum Ausdruck gebracht werden.[13] Handeln nun die Ehegatten auf die vorbeschriebene Weise, ist unzweifelhaft die Form des § 2267 BGB nicht beachtet. Denn hier hat jeder Ehegatte nur den Text seiner eigenen Verfügungen unterzeichnet und nicht einen Text, der gemeinschaftliche Verfügungen enthält. Beurteilt sich dann die Wirksamkeit aber alleine nach § 2247 BGB, so ist derjenige Teil der Verfügungen, die von dem einen Ehegatten geschrieben, aber von dem anderen unterschrieben wurden, formunwirksam, da hier gegen das Erfordernis der Eigenhändigkeit verstoßen wurde.[14]

[11] KG HRR 1928, 718; Soergel/Wolf, § 2267 Rn 2.
[12] OLG Celle NJW 1957, 876; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1352, 1353; LG München FamRZ 1998, 1391, 1392.
[13] MüKo/Musielak, § 2267 Rn 17.
[14] BGH NJW 1958, 547.

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