Rz. 13
Abs. 2 enthält nach richtiger Ansicht eine Auslegungsregel und keine dispositive Norm.[16] Ermittelt werden muss nämlich über Abs. 2 durch Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) entweder der tatsächliche oder der mutmaßliche (hypothetische) Wille der Ehepartner zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, soweit wechselbezügliche Verfügungen getroffen worden sind.[17] Dabei kommt es nicht auf den Willen alleine des Erblassers an, um dessen Verfügungen es geht. Stets ist zu prüfen, ob bei der betreffenden Verfügung, die Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments ist, ein nach dem Verhalten eines Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.[18]
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