Rz. 2

§ 2272 BGB gilt für alle Fälle, in denen eine amtliche Verwahrung vorliegt und das Testament nach § 2256 BGB aus dieser Verwahrung zurückgenommen werden soll. Es gilt daher für sämtliche öffentlichen Testamente und für das Nottestament nach § 2249 BGB. Die Rücknahme bewirkt in diesen Fällen den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. § 2272 BGB wird analog aber auch auf eigenhändige gemeinschaftliche Testamente angewendet, die nach § 2248 BGB in amtliche Verwahrung genommen worden sind.[1] Durch diese Rücknahme wird aber gem. § 2256 Abs. 3 Hs. 2 BGB das Testament nicht unwirksam. Der Sinn der Anwendung von § 2272 BGB auf diese Fälle liegt in dem Interesse der Ehegatten an einer vernichtungs- und fälschungssicheren Aufbewahrung.[2]

[1] MüKo/Musielak, § 2272 Rn 2; Soergel/Wolf, § 2272 Rn 2; Staudinger/Kanzleiter, § 2272 Rn 2.
[2] MüKo/Musielak, § 2272 Rn 2.

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