Rz. 7

In Erbrechtsprozessen geht es häufig um die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Soll der behandelnde Arzt befragt werden, besteht das Problem der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist daher anzuraten, in die Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Entbindungserklärung aufzunehmen. Für die Beweislast gelten die allg. Grundsätze; die fehlende Geschäftsfähigkeit hat derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft.[10] In einem Rechtsstreit ist von der Geschäftsfähigkeit so lange auszugehen, bis der Richter das Gegenteil festgestellt hat;[11] ggf. ist das Gericht jedoch verpflichtet, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.[12]

 

Rz. 8

Unter Umständen können bereits zu Lebzeiten des Erblassers Feststellungen zu seinem Geisteszustand in einem selbstständigen Beweisverfahren getroffen werden.[13]

 

Rz. 9

Die Feststellungen des Notars über die Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit, die gem. § 28 BeurkG in notariellen Urkunden aufgenommen werden sollen, bringen zwar nicht den Beweis für die Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und FamFG-Verfahren gem. § 286 ZPO bzw. § 29 FamFG zu würdigen.

[10] BGH FamRZ 1984, 1003.
[11] I.E. auch BayObLG Rpfleger 1982, 286 f.
[12] BGH FamRZ 1984, 1003.

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