Dr. Manuel Tanck, Jaane Kind
Gesetzestext
(1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
(2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.
(3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Anfechtung kann nur höchstpersönlich erklärt werden; dadurch soll verhindert werden, dass der Wille des Erblassers verfälscht wird. Die notarielle Beurkundung der Anfechtungserklärung (Abs. 3) dient dem Schutz des Erblassers vor Übereilung und der Rechtsklarheit. Das Erfordernis der Höchstpersönlichkeit besteht aus dem gleichen Grund auch bei der Errichtung (§ 2274 BGB), Bestätigung (§ 2284 BGB), Aufhebung (§ 2290 BGB) des Erbvertrages bei sowie bei Erklärung des Rücktritts (§ 2296 BGB). Zuständig für die Beurkundung der Anfechtungserklärung ist nur der Notar, nicht auch das Gericht.
B. Tatbestand
I. Höchstpersönlichkeit
Rz. 2
Der Erblasser kann die Anfechtung nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), bestätigen (§ 2284 BGB), aufheben (§ 2290 BGB) oder den Rücktritt vom Erbvertrag erklären kann (§ 2296 BGB). Die Vertretung ist ausgeschlossen. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser bedurfte bis zum Inkrafttreten des Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit Wirkung zum 22.7.2017 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; das galt auch für die Aufhebung (§ 2290 Abs. 2 BGB) oder den Rücktritt (§ 2296 Abs. 1 BGB), nicht dagegen für die Errichtung (§ 2275 Abs. 2 BGB) oder Bestätigung (§ 2284 S. 2 BGB) des Erbvertrages, weil sich der Geschäftsfähige in diesen Fällen (endgültig) bindet. Ob die Anfechtung lediglich rechtlich vorteilhaft war, war irrelevant. Bei Geschäftsunfähigen kann der Betreuer mit Genehmigung des BetreuungsG den Erbvertrag anfechten (Abs. 2). Für die Genehmigung ist der Richter zuständig. Zur Fristversäumung durch den gesetzlichen Vertreter vgl. § 2283 Abs. 3 BGB.
II. Form
Rz. 3
Die Anfechtung durch den Erblasser – bzw. durch seinen Betreuer (Abs. 2) – bedarf der notariellen Beurkundung. Das dient zum einen dem Schutz des Erblassers vor Übereilung, zum anderen der Rechtsklarheit, auch für den Vertragspartner. Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Für den Zugang der Anfechtungserklärung gelten die §§ 130 ff. BGB, der Zugang bedarf der Beurkundung nicht. Die Anfechtungserklärung muss wie beim Rücktritt in Urschrift oder in Ausfertigung zugehen; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht. Die Formvorschrift des Abs. 3 gilt ausschließlich für die Anfechtung durch den Erblasser und in den Fällen des Abs. 2 für seinen Betreuer; ficht der Vertragspartner oder ein Dritter den Erbvertrag an, so ist die Anfechtung formlos wirksam, §§ 2080, 2081 BGB. Die Umdeutung einer unwirksamen Rücktrittserklärung in eine Anfechtung ist grundsätzlich möglich.
Literaturtipps
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Literatur |
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Helms, Der Widerruf und die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit, DNotZ 2003, 104; |
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Joussen, Die erbrechtliche Anfechtung durch Minderjährige, ZEV 2003, 181. |