Rz. 18
Der Erbschaftskauf ändert als schuldrechtlicher Vertrag nicht die Erbenstellung des Verkäufers und macht den Käufer nicht zum Erben, sondern verschafft diesem nur den Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob er anstelle des Verkäufers Erbe sei. Die Pflicht des Verkäufers ist gerichtet auf die Verschaffung des Vertragsgegenstandes, also der Erbschaft des Alleinerben oder des Erbteils des Miterben, an den Käufer, § 433 Abs. 1 BGB. Sonderbestimmungen ergeben sich aus §§ 2371 ff. BGB. Der Umfang der Leistungspflicht ist grundsätzlich durch den erbrechtlichen Erwerb des Verkäufers festgelegt. Der Käufer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn nicht der Verkäufer, sondern der Käufer Erbe geworden wäre. Für den Zeitraum zwischen Erbfall und Verkauf besteht jedoch eine besondere schuldrechtliche Haftung, §§ 2374, 2375 BGB, für die Zeit nach dem Vertragsschluss haftet der Verkäufer nach allg. Grundsätzen (§ 437 BGB). Eine Begrenzung kann sich durch die konkrete erbrechtliche Stellung des Erben oder Miterben ergeben. Hat er seinen Anteil veräußert, so werden nach § 2373 S. 1 BGB später angefallene Erbteile nicht mit einbezogen, gleichgültig, ob sie kraft Ersatzerbrechts, Erhöhung, Anwachsung oder Nacherbfolge erworben worden sind. Der Verkauf erstreckt sich im Zweifel auch nicht auf ein Vorausvermächtnis wegen dessen Selbstständigkeit oder auf Familienpapiere und Familienbilder. Der Alleinerbe hat beim Verkauf der gesamten Erbschaft die Erbschaftsgegenstände, so wie sie zur Zeit des Erbfalls vorhanden waren, dem Käufer in Natur zu verschaffen; soweit nicht § 2373 S. 1 BGB anwendbar ist, ist auch der digitale Nachlass herauszugeben, ggf. durch Übermittlung von Zugangsdaten. Hat der Verkäufer vor dem Verkauf Erbschaftsgegenstände verbraucht, verschenkt oder unentgeltlich belastet, so muss er dem Käufer, der den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung nicht kennt, Ersatz leisten, § 2375 BGB. Im Übrigen sind Ersatzansprüche wegen eines zwischen Erbfall und Vertragsschluss eingetretenen Untergangs, einer Verschlechterung oder Unmöglichkeit ausgeschlossen, § 2375 Abs. 2 BGB. Hat ein Miterbe seinen Erbteil verkauft, so hat er den Erbteil in der Form des § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB zu übertragen.
Rz. 19
Für den Gefahrübergang, den Erwerb von Nutzungen, die Pflicht, die Lasten zu tragen und für den Ersatz von Verwendungen ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Im Gegensatz zum allg. Kaufrecht geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung und des Abhandenkommens von Erbschaftsgegenständen durch Zufall mit dem Vertragsabschluss auf den Käufer über, § 2380 S. 1 BGB. Dem Verkäufer stehen bis zum Vertragsschluss die angefallenen Nutzungen zu, § 2379 S. 1 BGB. Von da ab gebühren dem Käufer die Nutzungen und treffen ihn die Kosten und Lasten, § 2380 S. 2 BGB. Weiterhin hat er von Anfang an die Erbschaftsteuer und die Lasten zu tragen, die den Stammwert des Nachlasses betreffen, § 2379 S. 3 BGB. Notwendige Verwendungen des Verkäufers vor Kaufabschluss, die über den Rahmen der Kosten des laufenden Unterhalts hinausgehen, hat der Käufer zu tragen, § 2381 Abs. 1 BGB. Nicht notwendige Verwendungen treffen ihn nur, soweit der Wert des Nachlasses zur Zeit des Kaufs noch erhöht ist, § 2381 Abs. 2 BGB. Sofern der Verkäufer nach dem Kaufvertragsabschluss noch Verwendungen macht, können sich Ersatzansprüche nach allg. Kaufrecht ergeben.
Rz. 20
Der Verkäufer braucht nicht Inhaber des Erbes oder Erbteils zu sein, da er sich die Erbschaft seinerseits durch Kauf verschaffen und den Vertrag sodann erfüllen kann. Richtigerweise kann daher auch der Testamentserbe eines für nichtig erklärten Testaments einen Erbschaftskaufvertrag abschließen. Lebt der Erbschaftsverkäufer mit seinem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so bedarf der Erbschaftskauf nach § 1365 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen der Zustimmung des Ehegatten des Verkäufers. Bei der Gütergemeinschaft bedarf der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, der Einwilligung des anderen Ehegatten nur dann, wenn zu dem zu verkaufenden Nachlass ein Grundstück gehört (§ 1424 BGB), nicht dagegen bei Verfügungen über Grundstücksrechte, wie Löschung einer Hypothek, Übernahme bestehender Hypotheken, Bestellung eines Nießbrauchs.