Gesetzestext
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die dispositive Vorschrift des § 2374 BGB verpflichtet den Verkäufer, alles zu tun, um dem Käufer die wirtschaftliche Stellung eines Erben zu verschaffen. Der Käufer rückt jedoch nicht in die Erbenstellung des Verkäufers ein. Geht man davon aus, dass aufgrund des Erbschaftskaufs der Verkäufer dem Käufer dasjenige zu gewähren hat, was dieser hätte, wenn er anstelle des Verkäufers Erbe geworden wäre, dann müsste sich die Herausgabepflicht des Verkäufers auf den Nachlass beziehen, wie er im Zeitpunkt des Erbanfalls vorgefunden wurde. § 2374 BGB bestimmt jedoch abweichend hiervon, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Leistungsverpflichtung des Verkäufers der Vertragsabschluss ist. Als Begründung hierfür wird angeführt, dass die Vertragsparteien den Kaufgegenstand nach den Verhältnissen und der Beschaffenheit meinen, wie er sich im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen darstellt. Abweichend von diesem Grundsatz wird hinsichtlich der Surrogate und der Wertersatzpflicht nach § 2375 BGB auf den Zeitpunkt des Erbanfalls abgestellt.
B. Schuldrechtlicher Anspruch
Rz. 2
Der Umfang der Herausgabepflicht richtet sich nach der konkreten erbrechtlichen Stellung des Verkäufers und dem Kaufgegenstand. Die Verpflichtung des Verkäufers nach § 2374 BGB ist schuldrechtlicher Art. Der Alleinerbe ist verpflichtet, alle zur Erbschaft gehörenden Gegenstände und Vermögensrechte nach den jeweils geltenden Vorschriften zu übertragen, bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. BGB, Grundstücke nach §§ 873, 925 ff. BGB und Forderungen nach §§ 398 ff. BGB. Ist Kaufgegenstand ein Bruchteil einer Alleinerbschaft, dann sind die Bruchteilsrechte an den einzelnen Erbschaftsgegenständen auf den Käufer zu übertragen, wobei sich die Übertragung nach den Vorschriften richtet, die für die Verfügung über das Vollrecht gelten. Unterliegt der Nachlass einer Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung, ist die Zustimmung der Verwalter notwendig.
Rz. 3
Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil oder einen Bruchteil hiervon, ist Gegenstand des Vertrags die mitgliedschaftliche Berechtigung, die nach § 2033 BGB übertragen wird. Dies gilt jedoch nur so lange, als noch keine Auseinandersetzung (§§ 2042 ff. BGB) stattgefunden hat. Ist diese bereits vollständig durchgeführt worden, hat der Miterbe seine Herausgabepflicht durch Übertragung jedes einzelnen ihm bei der Auseinandersetzung zugeteilten Nachlassgegenstandes in gleicher Weise wie ein Alleinerbe zu erfüllen. Ist die Auseinandersetzung nur teilweise durchgeführt, so muss der Verkäufer seine Verpflichtung durch Einzelübertragung der bereits ihm zugeteilten Gegenstände und durch Übertragung seines Restanteils nach § 2033 Abs. 1 BGB erfüllen.
Rz. 4
Der gutgläubige Käufer einer Alleinerbschaft wird nach §§ 892, 932 BGB geschützt, falls einzelne Gegenstände dem Erbschaftsverkäufer nicht gehören. Beim Verkauf eines Erbteils oder eines Bruchteils davon findet ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht statt. Wurde der Verkäufer einer Erbschaft oder eines Erbteils überhaupt nicht Erbe, so scheidet ein gutgläubiger Erwerb wegen der Sondervorschrift des § 2030 BGB aus, selbst wenn der Verkäufer durch einen Erbschein als Erbe ausgewiesen wird.
Rz. 5
Falls Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben und der Längstlebende die ihm angefallene Erbschaft verkauft, findet § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils zum Ausgleich des Zugewinns erfolgt auch dann, wenn der Erbschaftskauf gem. § 311b Abs. 5 BGB vor dem Erbfall erfolgte.
C. Dingliche Surrogation
Rz. 6
Durch die Fassung des Gesetzes ("mit Einschluss") ist klargestellt, dass auch die vor dem Verkauf erlangten Surrogate herauszugeben sind (Grundsatz der dinglichen Surrogation). Zu den Rechten, die abzutreten sind, zählen Ansprüche gegen Miterben, Vorerben (§§ 2130 ff. BGB), Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) oder Testamentsvollstrecker (§ 2219 BGB). Der Herausgabepflicht unterliegen Ansprüche des Verkäufers gegen Testamentsvollstrecker (§ 2219 B...