Rz. 2
Die wesentlichen, im Besteuerungsverfahren zu beachtenden Verfahrensvorschriften werden im Folgenden kurz dargestellt. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO stehen Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung im Ermessen der Finanzbehörde. Sie kann sich der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO) in Form der Auskunft (§ 93 AO) bedienen, wobei nicht beteiligte Dritte erst dann um Auskunft ersucht werden dürfen, wenn dies beim Beteiligten erfolglos versucht wurde oder dort keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO). Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug haben die Beteiligten eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO). Kann aus Sicht der Erbschaftsteuerstelle ein ausländischer Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden, trägt der Steuerpflichtige hierfür die Darlegungslast. Im Wege der Schätzung kann dann ein nahe liegender Sachverhalt für Zwecke der Besteuerung als zutreffend unterstellt werden. Die Schätzung der Finanzbehörde ist gerichtlich voll überprüfbar bzw. gar gerichtlich ersetzbar. Insoweit ein Kontenabruf zur Erhebung der Erbschaftsteuer erforderlich ist, können nach § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO die Kontenstammdaten (Inhaber, Eröffnungsdatum) beim Bundeszentralamt für Steuern erhoben werden, wobei dies regelmäßig erst dann in Frage kommt, wenn die Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten nicht oder lückenhaft nachgekommen sind. Der Bescheid muss schriftlich ergehen und inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 AO). Ist zum Beispiel ein Miterbe als Testamentsvollstrecker eingesetzt, muss aus dem Bescheid eindeutig hervorgehen, ob der Miterbe den Bescheid als Testamentsvollstrecker oder als Erwerber erhält. Anderenfalls ist der Bescheid nichtig. Er ist dem oder den Betroffenen bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 AO), was voraussetzt, dass der Bescheid tatsächlich zugegangen, also gegenständlich so in die räumliche Besitzsphäre des Betroffenen gelangt ist, dass eine Kenntnisnahme möglich ist. Daneben muss er den richtigen Adressaten enthalten. Dies ist regelmäßig derjenige, der die ausgewiesene Steuer zu entrichten hat (Inhaltsadressat). Ist dieser nicht rechtsfähig, so ist der gesetzliche Vertreter berufen, den Bescheid im Namen des Betroffenen zu erhalten (sog. Bekanntgabeadressat, z.B. Eltern für die minderjährigen Kinder, Erbengemeinschaft für die Miterben nach § 153 Abs. 3 BewG). Üblich ist, dass sich die Beteiligten bei der Entgegennahme der Bescheide vertreten lassen (sog. Empfangsvollmacht). Die Bekanntgabe soll dann gegenüber dem Empfangsvertreter erfolgen (§ 80 Abs. 3 AO). In den zuletzt genannten Fällen muss klar erkennbar sein, wer das Zahlungsgebot im Bescheid zu beachten hat und wer ggf. für den Akt der Bekanntgabe einbezogen wurde (z.B. "… der Bescheid wird Ihnen nach § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit Wirkung für und gegen den Erben A bekannt gegeben. Dieser ist Steuerschuldner"). Fehler bei der Bekanntgabe führen in der Regel zur Nichtigkeit des Bescheids, wobei die Missachtung einer Empfangsvollmacht ein Bekanntgabemangel ist, der durch die Weiterleitung an den Bevollmächtigten geheilt wird. Die Rechtsfolgen der Bekanntgabe treten dann aber erst nach Weiterleitung ein (Einspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Bevollmächtigte den Bescheid inhaltlich würdigen kann).
Befindet sich der Erwerber in der persönlichen Insolvenz (also keine Nachlassinsolvenz im Sinne der §§ 1975 ff. BGB), so gelten für die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides keine Besonderheiten. Eine Festsetzung ist wegen § 80 InsO nicht zulässig. Vielmehr ist die Schuld nach Maßgabe der Insolvenzordnung zu erheben (also durch Anmeldung zur Tabelle).