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Der Feststellungsbescheid ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 AO). Die Bekanntgabe muss damit jedenfalls demjenigen gegenüber erfolgen, der den Vermögensgegenstand zugerechnet erhält (§§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG). In Erbbaurechtsfällen sind gem. § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG der Erbbauberechtigte und der Erbbauverpflichtete jeweils für die sie betreffenden Angaben heranzuziehen. Unabhängig davon, ob das Erbbaurecht oder das erbbaurechtsbelastete Grundstück Gegenstand der Feststellung ist, sind beide Personen am Feststellungsverfahren zu beteiligen. Konsequenterweise kann dies aber nur dann gelten, wenn auch beide zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden sind, da nur dann beiden die Beteiligtenstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG einzuräumen ist. Wenn der Feststellungsgegenstand einer Erbengemeinschaft zuzurechnen ist, gelten für die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides die Grundsätze des § 183 AO sinngemäß (vgl. § 154 Abs. 3 S. 1 BewG). Der Bescheid ist dem von der Erbengemeinschaft benannten Vertreter bekanntzugeben (§ 183 Abs. 1 S. 1 AO). Hat die Erbengemeinschaft keinen Vertreter benannt, ist entsprechend § 183 Abs. 1 S. 3–4 AO zu verfahren. Daneben muss der Bescheid gegenüber dem Erklärungspflichtigen nach §§ 153, 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG bekannt gegeben werden. Dies gilt aber nur dann, wenn dieser auch zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wurde. Ist diese Person nicht handlungsfähig (z.B. minderjährige oder juristische Personen), erfolgt die Bekanntgabe gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, wobei im Bescheid auf das Vertretungsverhältnis hinzuweisen ist. Dies gilt für Bevollmächtigte des Beteiligten entsprechend (vgl. § 122 Abs. 1 S. 3 AO). Der Betreuer ist kein gesetzlicher Vertreter des Erben, so dass eine Bekanntgabe an diese Personen nur in Frage kommt, wenn eine Bevollmächtigung durch den oder die Erben nachgewiesen wird. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 und 2 ErbStG i.V.m. § 181 Abs. 1 AO auch als Bekanntgabeadressaten heranzuziehen mit der Folge, dass eine Bekanntgabe an den Erben unterbleibt. Wird der Bescheid gleichwohl dem Erben bekannt gegeben, so liegt ein Bekanntgabemangel vor, der im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter oder den Nachlasspfleger geheilt wird. Wirkung entfaltet der Bescheid dann erst mit Kenntniserlangung durch den Vertreter. Nach Eröffnung der Insolvenz sind Bescheide an den Insolvenzverwalter bekannt gegeben (§ 80 InsO). Das Verbot, Maßnahmen der Einzelvollstreckung nach der Verfahrenseröffnung zu ergreifen (§ 89 InsO), betrifft die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nicht, da diese keinen vollstreckbaren Tenor enthalten, sondern die Titulierung einer Forderung nur vorbereiten. Ist der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt und hat dieser auch keinen Bevollmächtigten benannt, so erfolgt die Bekanntgabe im Wege der öffentlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO, § 10 VwZG durch Aushang im Dienstgebäude des Finanzamtes.
Ist der Erbe nach § 153 Abs. 3 BewG von der Erklärungspflicht ausgenommen, sollte ihm gleichwohl als demjenigen, der den Wert des Kapitalanteils zu versteuern hat, der Feststellungsbescheid bekannt gegeben werden. Hieran wird die Verwaltung schon deshalb ein Interesse haben, um die Rechtsbehelfsfrist in Gang zu setzen (vgl. § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Im Umkehrschluss zur Aussage des § 154 Abs. 2 BewG scheint hiervon auch der Gesetzgeber auszugehen.
Fehler bei der Bekanntgabe des Bescheides führen regelmäßig zur Unwirksamkeit des Bescheides. Hierdurch kann die Feststellungsfrist nicht gewahrt werden; eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheides nach §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 171 Abs. 10 AO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Allerdings steht die Unwirksamkeit des Feststellungsbescheids nicht der Aufnahme des Wertes in die Steuerfestsetzung bzw. in den Feststellungsbescheid der nächsthöheren Beteiligungsstufe entgegen (vgl. §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO).