Gerhard Sievert, Ulrich Gohlisch
Rz. 11
Die Betriebsvorrichtungen gelten bewertungstechnisch als bewegliche Wirtschaftsgüter, selbst dann, wenn sie zivilrechtlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Übrigens: Auch im Ertragsteuer- und Investitionszulagerecht gelten Betriebsvorrichtungen als bewegliche Wirtschaftsgüter. Zur Frage, welche Bestandteile zu einer Betriebsanlage gehören, d.h. Betriebsvorrichtungen sind, gibt es eine Vielzahl von Urteilen und Verwaltungsanweisungen. Die Länder haben dazu gleich lautende Erlasse herausgegeben, in denen in dazugehörigen Anlagen 1 und 2 diverse Abgrenzungsbeispiele zum Grundvermögen manifestiert sind.
Signifikantes Abgrenzungskriterium für die Betriebsvorrichtungen von einem Gebäude ist nach der Verwaltungsauffassung allein der Gebäudebegriff. Als ein Gebäude wird in den o.g. gleich lautenden Ländererlassen ein Bauwerk definiert, das den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen genügt. Das ist der Fall, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.
Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei singulären Bestandteilen im Sinne des Bürgerlichen Rechts um Teile von Gebäuden oder Betriebsvorrichtungen im Bewertungsrecht handelt, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.
Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück. Auch hier gilt: Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.
Rz. 12
Allen eben genannten Abgrenzungen ist das Definitionsmerkmal gemein, dass als Betriebsvorrichtungen alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage anzusehen sind, die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb stehen, dass dieser unmittelbar mit ihnen betrieben wird. Z.B. zählt ein Lastenaufzug, mit dem Fertigungsteile transportiert werden, zu den Betriebsvorrichtungen, ein Personenaufzug dagegen nicht, weil mit Letzterem das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird. Ob ein Gegenstand Betriebsvorrichtung ist, wird im Rahmen der Wertfeststellung für das Grundstück entschieden. Die rechtliche Klärung ist daher ggf. im Einspruchsverfahren gegen den Wertfeststellungsbescheid des Grundstücks herbeizuführen.