Rz. 92

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG erfasst begrifflich die Auflage des Erblassers i.S.v. § 1940 BGB. Auflage ist eine Verpflichtung des Erblassers, die einem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt wird, wobei jedoch kein Bedachter (Begünstigter) vorhanden ist. Einzig § 2194 BGB ist dabei zu beachten, wonach in bestimmten Fällen eine öffentliche Behörde ein mögliches Interesse an dem Vollzug der Auflage haben könnte, was dann durch ein Prozessgericht festzustellen wäre.[199]

 

Rz. 93

Ein Erwerb unter einer Bedingung erfasst den Fall, dass jemand nur dann etwas von Todes wegen erwirbt, sofern er eine bestimmte Bedingung erfüllt, die dann bei einem Dritten zu einer Vermögensmehrung führt. Beispielsweise verfügt ein Erblasser durch letztwillige Verfügung von Todes wegen, dass jemand nur Erbe wird, wenn er einem Dritten eine Geldzahlung zukommen lässt. Es handelt sich also um eine Bedingung, die der Erwerber erfüllen muss, um erwerben zu können i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG.

[199] Grüneberg/Weidlich, § 2194 Rn 2.

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