Rz. 20

Jeder einzelne Erwerber ist (nur) für seinen eigenen Erwerb Steuerschuldner. In der Praxis kann die Steuerschuldnerschaft bzw. der Umfang der Steuerschuldnerschaft ggf. erst nach längerer Zeit, etwa nach einer Erbauseinandersetzung, festgestellt werden. Entsprechende Bescheide können insoweit vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden.

 

Rz. 21

Bis zur Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB bestimmt § 20 Abs. 3 ErbStG ergänzend, dass der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die am Erbfall Beteiligen haftet (siehe Rdn 64, 67). Haftung und Steuerschuldnerschaft schließen sich gegenseitig aus; nach Beendigung der Auseinandersetzung endet die Haftung des Nachlasses.[9]

[9] Tipke/Drüen, AO, § 33 Rn 5.

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