Rz. 4
Mit der Weitergabe findet unter bestimmten Voraussetzungen ein Begünstigungstransfer auf den "Letztempfänger" statt. Nach § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG erfolgt der Begünstigungstransfer durch eine Berechnungsregelung. Beim nachfolgenden Erwerber/Dritten erhöht sich sein nach § 13d Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen um den Wert des Vermögens, das er dem ursprünglichen Erwerber gegeben hat, um die begünstigte Mietimmobilie zu erhalten. Gibt er mehr hin, als die Mietimmobilie wert ist, ist die Erhöhung auf den Wert der Mietimmobilie begrenzt. Im Ergebnis erhält nur der nachfolgende Erwerber den Wertabschlag.
Rz. 5
Voraussetzung für die Erhöhung des Werts des begünstigten Vermögens nach § 13d Abs. 1 ErbStG beim Dritten ist:
a) |
dass eine zum Besteuerungszeitpunkt begünstigte Mietimmobilie übertragen wird, |
b) |
die Übertragung aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers oder einer freien Nachlassteilung erfolgt und |
c) |
dass der Dritte (Miterbe) dem Erben (Miterben) nicht begünstigtes, vom Erblasser erworbenes Vermögen überträgt. Zum nicht begünstigten Vermögen gehören diejenigen Vermögensgegenstände, für deren Erwerb vom Erblasser dem Dritten (Miterben) keine Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 ErbStG zusteht, z.B. Bankguthaben oder zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Nicht als hingegebenes Vermögen gilt die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. |
Rz. 6
Eine freie Erbauseinandersetzung/Nachlassteilung (die zum Begünstigungstransfer führt nach § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG) liegt nach Verwaltungsauffassung vor, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall (i.d.R. innerhalb von sechs Monaten) erfolgt. Wird die Auseinandersetzung erst nach Ablauf von sechs Monaten vereinbart, kann der Begünstigungstransfer nur noch in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Der Erwerber muss darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen eine Auseinandersetzung nicht früher möglich war.
Rz. 7
Muss der Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb begünstigten Vermögens einem Dritten ein Nutzungsrecht, z.B. den Nießbrauch, an dem Grundstück oder einem Teil des Grundstücks einräumen, kann der Erwerber des Vermögens den Befreiungsabschlag in Anspruch nehmen, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt. Entsprechendes gilt auch, wenn sich der Schenker ein solches Nutzungsrecht vorbehalten hat. Der Befreiungsabschlag ist auch in einem solchen Fall nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen im Besteuerungszeitpunkt nur auf den Teil des Grundbesitzwerts zu gewähren, der auf den zu Wohnzwecken vermieteten Teil des Gebäudes entfällt.
Beispiel
Im Nachlass des H befindet sich ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Erbe E muss vermächtnisweise der Tante T ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung einräumen. Der Erwerb des Grundstücks durch E ist teilweise begünstigt. Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts ist nicht der Vermietung zu Wohnzwecken gleichzustellen. Das Vermächtnis mindert den Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.
Der Erwerb des Nutzungsrechts ist nicht begünstigt, weil kein begünstigtes Vermögen in seiner Substanz übertragen wird (R E 13d Abs. 9 S. 5 ErbStR 2019).
Gibt der nachfolgende Erwerber für den Erwerb des begünstigten Vermögens (der Mietimmobilie) eigenes (nicht geerbtes) Vermögen hin, kann er m.E. die Begünstigung des § 13d ErbStG nicht erlangen. Nach der Gesetzesbegründung soll der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten; dies ist bei Hingabe von eigenem Vermögen nicht denkbar.
Rz. 8
Durch die Regelung in § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG wird lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung verändert; sie führt nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände. Der Grundsatz, dass die Erbauseinandersetzung unbeachtlich ist (R 3.1 ErbStR 2019), gilt unverändert fort. Für die Erbschaftsteuer gilt nämlich nach § 11 ErbStG das Stichtagsprinzip; maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also regelmäßig der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Werden nach dem Tod des Erblassers Nachlassgegenstände im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben übertragen, beeinflusst dies weder die Zurechnung der Gegenstände zum Nachlass noch den anteiligen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb der jeweiligen Miterben. Nach § 13d Abs. 2 ErbStG wird nur ursprünglich nicht begünstigtes Vermögen eines Miterben als zum Zeitpunkt des Erbfalls begünstigtes Vermögen behandelt. Für die Praxis bedeutet das, dass der zur Weitergabe verpflichtete Erbe die weiterübertragene Mietimmobilie in seiner Erbschaftsteuererklärung ansetzen ...