Rz. 87
Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich aus nach § 18 GmbHG. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass eine Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter analog § 69 Abs. 1 AktG zu bestimmen hat, damit die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil einheitlich ausgeübt werden. Um eine freie Vererblichkeit einzuschränken, da die übrigen Gesellschafter ansonsten im Zweifel die Gesellschaft mit Gesellschaftern fortsetzen müssen, die sie nicht wollen, lassen sich vertragliche Bedingungen aufnehmen, die festlegen, dass der Anteil im Tode zwar nach § 15 Abs. 1 GmbHG übergeht, da sich dies nicht ausschließen lässt, aber die Gesellschaft dann den Anteil einziehen kann, gegen Bezahlung einer entsprechenden Abfindung der Erben. Es sind sogar Regelungen zulässig, die einen Ausschluss der Abfindung erlauben.
Rz. 88
Eine Erbengemeinschaft als Inhaberin eines Gesellschaftsanteils an einer GmbH kann eine Realteilung des Gesellschaftsanteils nach § 17 Abs. 3 GmbHG nur vornehmen, sofern die Gesellschaft nach § 17 Abs. 1 GmbHG dies genehmigt. Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass für den Fall, dass eine Erbengemeinschaft Erbe eines Anteils wird, diese ohne Genehmigung der Gesellschaft die Realteilung vornehmen kann nach § 17 Abs. 3 GmbHG.
Rz. 89
In aller Regel wird also über die gesellschaftsvertraglichen Regelungen versucht, eine freie Übertragbarkeit zu beschränken, um den Kreis der Gesellschafter überschaubar zu machen, aber auch um unerwünschte Gesellschafter verhindern zu können. Nicht möglich ist es jedoch, einen völligen Ausschluss der Vererblichkeit zu vereinbaren. Will man also in einer personalistisch geprägten GmbH (zwei oder mehrgliedrig) sicherstellen, dass der gewünschte Nachfolger auch den Anteil erhält, empfiehlt sich frühzeitig eine Übertragung zu Lebzeiten, wobei der Übertragende sich dann ein Nießbrauchsrecht vorbehalten kann, um weiter am Ertrag der Gesellschaft beteiligt zu sein. Eine gerade für personalistische GmbHs (Familiengesellschaften) rechtlich sichere Möglichkeit, eine nicht gegen § 15 Abs. 1 GmbH verstoßende Regelung zu treffen, ist eine Regelung, wonach eine Abtretungsklausel mit einer Einziehungsklausel verbunden mit einer Abfindungsregelung vereinbart wird nach § 34 Abs. 2 GmbHG. Grund für diese Klauselkombination ist, dass die Vererblichkeit zwingend und folglich nicht abdingbar ist. Durch diese Art der Klauselfassung ist es letztlich doch möglich, zwar die Vererblichkeit zu gewährleisten, aber andererseits über die Einziehung doch unerwünschte Gesellschafter auch abschütteln zu können. Vorausgesetzt natürlich, die Abfindungsregelung hat Bestand und die verbleibenden Gesellschafter sind in der Lage, die Abfindung auch bezahlen zu können. Zu beachten ist jedoch, dass die Einziehung auch im Erbfall nur zulässig ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 2, 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG erfüllt sind, also die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage voll eingezahlt wurde und das zu entrichtende Entgelt das Stammkapital der Gesellschaft nicht berührt. Bei nicht voll eingezahlten Geschäftsanteilen können die säumigen Gesellschafter bzw. ihre Erben nach § 21 GmbHG aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (Kaduzierung).
Rz. 90
Die Kombination von Einziehungs- und Abfindungsklausel sollte dabei Folgendes enthalten:
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Einziehung aufgrund Tod des Gesellschafters |
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Die Frist zur Einziehung: Fehlt eine Regelung hierzu, muss der Anteil innerhalb "angemessener Frist" eingezogen werden. In der Praxis sind Fristen von drei bis sechs Monaten gebräuchlich. |
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Das Stimmrecht des Erben bei der Beschlussfassung über die Einziehung sollte – klarstellend – ausgeschlossen werden (sofern sich dies nicht schon aus der allgemeinen Satzungsregelung über die Einziehung ergibt). |
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Die Höhe des Einziehungsentgelts: Fehlt eine gesellschaftsvertragliche Regelung hierzu, ist der Verkehrswert für den Geschäftsanteil anzusetzen. Zulässig und – im Interesse der Vereinfachung und Liquiditätsschonung – gebräuchlich sind allerdings Begrenzungen des zu zahlenden Entgelts. |
Rz. 91
Für die Gestaltungspraxis ist zu beachten, dass als Gestaltungsmittel nicht eine Satzungsregelung in Betracht kommt, durch welche die Gesellschafter verpflichtet werden, über ihren Geschäftsanteil in bestimmter Weise von Todes wegen zu verfügen, ihn etwa nur bestimmten Personen zuzuwenden. § 2302 BGB regelt nämlich, dass ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nichtig ist. Diese zwingende Regelung im BGB dient dem Schutz der Testierfreiheit, die auch nicht durch schuldrechtliche Verträge b...