Rz. 33

Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von (nichtrechtsfähigen) Vermögensmassen ausländischen Rechts mit den rechtsfähigen Stiftungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG und die Bestimmung dieser Vermögensmassen als Steuerschuldner in § 20 Abs. 1 S. 2 ErbStG führt nicht zur Einbeziehung einer nichtrechtsfähigen Stiftung in den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.[44] Das Stiftungsvermögen ist konstitutives Merkmal der rechtsfähigen Stiftung. Bei der Prüfung, wer Eigentümer des Vermögens ist und daher der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt (§ 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Der Nichteinbeziehung der nichtrechtsfähigen Stiftung in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steht auch nicht entgegen, dass sie körperschaftsteuerpflichtig sein kann.

 

Rz. 34

Bei Erwerben von Todes wegen durch eine vom Erblasser angeordnete Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und bei Schenkungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG aufgrund eines Stiftungsgeschäfts ist auch der Stifter Steuerschuldner. Auch die vom Erblasser oder Schenker angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, die den Zweck hat, Vermögen zu bilden, unterliegt der Erbschaftsteuer. Steuerschuldner ist in diesen Fällen die Vermögensmasse. Der Gesetzgeber[45] hat sich hierbei ausdrücklich für die Gleichstellung von Vermögensmassen ausländischen Rechts mit den (rechtsfähigen) Stiftungen entschieden und diesen unabhängig davon, ob sie rechtsfähig sind oder nicht, erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlich die Erwerber- und Steuerschuldnereigenschaft zugesprochen.[46] In den Schenkungsfällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat (§ 20 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ErbStG).

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