Rz. 21
Durch die Erbschaftsteuerreform sind eine Reihe weiterer Angaben bezogen auf den Feststellungsgegenstand erforderlich, damit die Erbschaftsteuerstelle auf der Ebene der Steuerfestsetzung die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen kann. Diese weiteren Angaben finden im Wortlaut des § 151 BewG keine Erwähnung, so dass es sich lediglich um nachrichtliche Angaben des Lagefinanzamtes gegenüber der Erbschaftsteuerstelle handelt. Diese ist jedoch nicht an den Inhalt der Angaben gebunden, sondern kann grundlos hiervon abweichen. Das Lagefinanzamt hat hiernach nachrichtlich mitzuteilen, wie groß die Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger genutzten Wohnung gewesen ist. Ohne diese Angabe kann die Erbschaftsteuerstelle nicht entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG zu gewähren ist. Die gesamte Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude und Gebäudeteile wird zur Gewährung des Bewertungsabschlages des § 13d ErbStG benötigt. Die gesamte zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen des Grundstückseigentümers gehörende Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes sowie die gesamte der zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes ist zur Bestimmung des der Begünstigung des § 13a ErbStG unterfallenden bzw. des nach § 13b Abs. 4 ErbStG schädlichen Verwaltungsvermögens mitzuteilen. Art und Höhe einer im Rahmen des § 198 BewG abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht) wird zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung des Kapitalwerts auf der Ebene der Bewertung und auf der Ebene der Steuerfestsetzung benötigt (§ 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG). Die nachrichtlich mitzuteilenden Daten sind für die gesonderte Feststellung des Wertes nicht erforderlich, so dass diesbezügliche Angaben des Erwerbers nur von der Erbschaftsteuerstelle erzwungen werden können.
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht keine den §§ 13a Abs. 4 oder 13b Abs. 10 ErbStG vergleichbaren Gesetzesänderungen für die Verschonungsbedingungen bei Grundstücken vor, so dass zur Prüfung der Verschonungsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG die Erbschaftsteuerstelle weiter auf die nachrichtlichen Angaben angewiesen ist. Der Gesetzgeber hat die Chance vertan, das Verfahren zur Prüfung der Verschonungsvoraussetzung einheitlich zu regeln, was sich insbesondere bei der Prüfung der maximal verschonbaren Wohnfläche von 200 qm im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als unpraktikabel herausstellen wird.
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Sind die nachrichtlichen Angaben unzutreffend, so kann dies nicht durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid gerügt werden. In Betracht kommt nur eine formlose Gegenvorstellung. Diese Angaben sind für die Erbschaftsteuerstelle nicht bindend, sondern fließen dort als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen in die Erbschaftsbesteuerung ein. Hieran hat auch die Gesetzesänderung zum 1.7.2011 nichts geändert, da im Bereich der Grundstücke eine den §§ 13a Abs. 4 oder 13b Abs. 10 ErbStG entsprechende Regelung fehlt. In Rechtskraft erwächst damit lediglich die Höhe der festgesetzten Steuer, in der sich die unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen auswirken, so dass Fehler bei den nachrichtlichen Angaben durch Einspruch gegen die dem Steuerbescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen der Erbschaftsteuerstelle zu rügen sind.