Rz. 1

Die in der Praxis selten gewordene Gütergemeinschaft kommt in zwei Formen vor: 1. Die einfache Gütergemeinschaft, die mit dem Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners endet (§ 1482 Abs. 1 S. 1 BGB) und bei der der Anteil des vorverstorbenen Partners am Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 S. 1 BGB) regulär in seinen Nachlass fällt. 2. Die über den Tod eines Partners hinaus von dem überlebenden Ehegatten mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB), die zwischen den Ehepartnern vereinbart werden muss. Dabei sieht das Zivilrecht ausdrücklich vor, dass der Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht in seinen Nachlass fällt, § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB. Die nachrückenden Abkömmlinge erwerben diesen Anteil am Gesamtgut daher nicht von Todes wegen, sondern im Wege güterrechtlicher Sonderrechtsnachfolge. Nur für diesen Fall regelt § 4 ErbStG die erbschaftsteuerlichen Folgen für die auf die anteilsberechtigten Abkömmlinge übergehenden Anteile am Gesamtgut und stellt den Fall einem Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gleich. Auf diese Weise wird die durch die Fortsetzung der Gütergemeinschaft eintretende Bereicherung bei den Abkömmlingen erfasst.

Die schenkungsteuerpflichtige Bereicherung, die durch die erstmalige Vereinbarung der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten eintreten kann, wird von § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst (vgl. § 7 ErbStG Rdn 117).

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